Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 55
Staatsdienste stehend zu betrachten sind. Daraus ergiebt sich ihre staatliche Ernennung
und die Bezeichnung der höheren Bediensteten als königliche Beamte.
Die dem Landrathe in Bezug auf diese Anstalten eingeräumten Befugnisse,
daß die mit seiner Zustimmung und aus Kreismitteln errichteten
Anstalten auch nur mit seiner Zustimmung wieder aufgehoben werden
können, daß er über die Instruktionen und Ordnungen solcher Anstalten
gutachtlich zu hören ist, daß er die Pläne für Bauwerke einzusehen und
zu prüfen hat und die ihm sachdienlich scheinenden Anträge stellen und
zu diesem Zwecke persönlich Einsicht nehmen kann, begründen kein Recht
der eigenen selbständigen Verwaltung. Sie beruhen theils auf dem
Rechte des Landraths, den Aufwand der Kreisgemeinde zu bewilligen,
theils hängen sie mit dem ihm zustehenden Petitions= und Beschwerderechte
zusammen. Alle diese Befugnisse stehen auch sogar noch in einem weiteren
Umfange, dem Landtage zu, ohne diesen zu einem Gliede des staatlichen
Verwaltungsorganismus zu machen.
Unter den Kreisanstalten besteht nun allerdings der Unterschied, daß
die einen, insbesondere die von den Kreisen zu unterhaltenden Unterichtsanstalten,
Bestandtheile einer für den ganzen Staat bestehenden einheitlichen
Einrichtung sind, während die anderen nicht mit der in anderen Kreisen
bestehenden gleichartigen Anstalten zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefaßt
sind, sondern in selbständiger Sonderstellung ihren Zwecken
dienen. Die staatliche Verwaltung mag bei diesen Anstalten nicht dieselbe
innere Berechtigung haben, wie bei den Anstalten der ersteren Art; aber
die Gesetzgebung hat es unterlassen, die Kreisanstalten in solche, die unter
staatlicher Verwaltung stehen, und solche, die von den Kreisgemeinden
selbst, wenn auch durch staatliche Behörden als deren Organe, verwaltet
werden, zu scheiden. Das geltende Recht kennt nur eine Gestaltung der
verwaltungsrechtlichen Stellung dieser Anstalten, die staatliche Verwaltung
auf Kosten der Kreisgemeinde.
Dies gilt auch für die Kreisirrenanstalten. Der Betrieb dieser Anstalten
ist staatlichen Behörden anvertraut, die Vorstände werden vom
Könige ernannt, die übrigen Beamten und ein Theil der Bediensteten
werden von der Kreisregierung aufgestellt, der andere Theil der Bediensteten
wird von dem Vorstand ausgenommen. Soweit die Beamten und Bediensteten
der Anstalt als Willensorgane der den Betrieb führenden
juristischen Person in Betracht kommen, sind sie daher Willensorgane des
Staates, nicht der Kreisgemeinde; für ein Verschulden, das sie in dieser
Eigenschaft begehen, haftet der Staat, nicht die Kreisgemeinde.
Wenn der Staat den Betrieb führt, dann treffen ihn auch die Verpflichtungen,
die sich aus der Aufnahme eines Geisteskranken in die Anstalt
ergeben.