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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—Jr. 14. —
Juhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an
die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873, S. 121. — Verfügung des Justizministers,
betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Daun und
Prüm, S. 122. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 122.
r. 10438.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungs-
geldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873
(Gesetz= Samml. S. 209). Vom 15. April 1903.
KWS 4 % -
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Der 96 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungs-
geldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetz-
Samml. S. 209) wird dabin abgeändert, daß vom 1. Oktober 1902 ab bei
Bemessung der Pension der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die
Servisklassen I bis IV in Anrechnung gebracht wird.
In dem dem Gesetze vom 12. Mai 1873 beigefügten Tarife fällt die
Servisklasse V fort.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. April 1903.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde.
Gese= Samml. 1903. (Nr. 10128—10|139.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1903.