Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 141 — 
andererseits ist unter dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Genehmigung 
sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor- 
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
§ 1. 
Die Kiel-Eckernförde = Flensburger Eisenbahngesellschaft tritt an den 
Preußischen Staat ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit 
allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigentum 
ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohn- 
gebäuden und Dispositionsgrundstücken, sämtliche Fonds der Gesellschaft, die 
Materialienbestände, die Betriebsmittel sowie alle dem Kiel-Eckernförde-Flens- 
burger Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend 
welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über. 
8 2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 3727275 Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen 
Schulden der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
§3. 
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten 
der Königlichen Eisenbahndirektion in Altona bewirkt. 
84. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft 
gegen Abtretung ihrer Rechte, das heißt gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst 
zugehörigen Erneuerungs= und Gewinnanteilscheinen für das Jahr vom 1. April 
1903 und folgende, eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je zwei Stammaktien zu je 500 Mark Staatsschuldverschreibungen 
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Neumwerte von eintausend 
dreihundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 1903 
sowie eine bare Zuzahlung von 14,50 Mark für jede Aktie; 
b) für je zwei Prioritäts-Stammaktien zu je 500 Mark Staatsschuld- 
verschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Neunwerte 
von eintausend dreihundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 
1. April 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 14,50 Mark für jede Aktie. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Stimmrecht aus. Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage 
26°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.