Full text : Kriegswucherstrafrecht.

18.

 

der  Schlußbestimmung  zu  Abschnitt  11  der  Reichsverfassung  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  auf  Bayern  keine  Anwendung.  Indes
ist  für  Bayern  durch  das  Gesetz  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November
1912  C-)  die  in  Frage  stehende  Materie  in  gleicher  Weise  wie  durch  den  §  9b
Bel  Zust  G.  geregelt  (s.  Artikel  4  Ziffer  2  Bayel  Zust  G.).

Aus  §  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuch  kann  die  Aufhebung
  des  Artikels  9  des  Bel  ,Zust  G.  nicht  hergeleitet  werden,  da  diese  Bestimmung
  nur  während  eines  Ausnahmezustands  verübte  Handlungen  bedroht
und  sich  somit  als  eine  „besondere“  Vorschrift  im  Sinne  des  §  2  EG#StG.
darstellt.')  Einer  auf  Grund  des  §  9b  erlassenen  Höchstpreisvorschrift  kann
auch  nicht  der  Einwand  entgegengesetzt  werden,  daß  das  Höchstpreisstrafrecht
inzwischen  durch  Reichsgesetz  geregelt  sei.  Es  gibt  keine  gesetzliche  Handhabe,
um  Bestrafungen  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  insoweit
auszuschließen,  als  sich  im  Einzelfall  durch  die  auf  Grund  dieser  Bestimmung
ergangene  Verordnung  ein  strafrechtlicher  Tatbestand  ergibt,  der  bereits  durch
ein  anderes  Reichsgesetz  geregelt  ist.

Unbedenklich  wird  aber  auch  anzunehmen  sein,  daß  auf  Grund  des  8  9b
Bel  Zust  G.  der  Erlaß  von  den  Kriegswucher  bekämpfenden  Vorschriften  erfolgen
  kann.  Denn  die  Versorgung  der  Bevölkerung  zu  angemessenen  Preisen,
die,  wie  die  Begründung  zum  HoöchstPr  G.  sagt,  Zweck  dieses  Gesetzes  ist,
liegt  zugleich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit.  Die  öffentliche  Ruhe
und  Ordnung  und  damit  zugleich  auch  die  öffentliche  Sicherheit  würden  notwendig
  in  Gefahr  geraten,  wenn  es  der  Allgemeinheit  unmöglich  würde,  zu
erschwinglichen  Preisen  die  notwendigen  Lebensmittel  zu  erhalten.  Deshalb
ist  der  Militärbefehlshaber  auf  Grund  des  §  9b  zum  Erlaß  von  Höchstpreisvorschriften
  und  damit  parallelgehenden  Verboten  legitimiert.)

Nach  der  Auslegung,  die  der  §  95  BelZust  G.  durch  die  Praxis  erfahren
hat,  gehört  zu  den  Erfordernissen  eines  auf  Grund  des  §  9b  erlassenen  Verbotes
  nicht  der  Hinweis  auf  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit.  Es
wird  für  genügend  erachtet,  wenn  dieser  Hinweis  und  die  Zweckbestimmung
des  Verbots  aus  dem  Zusammenhang  der  Anordnung  und  den  Umständen
zu  entnehmen  ist.)  Immerhin  wäre  es,  wenn  in  solchem  Fall  eine  Bestrafung

 

s)  Das,  weil  es  auf  reichsverfassungsrechtlicher  Grundlage  beruht,  als  Landesgesetz
  die  rechtliche  Bedeutung  eines  Reichsgesetzes  hat.  S.  Urteile  des  Bayer.
Obersten  Landesgerichts  vom  18.  November  1915  in  JW.  1916  S.  342  auf  S.  344,
und  vom  10.  Februar  1916  in  JW.  1916  S.  501.

7)  S.  Urteil  des  IV.  Senats  vom  12.  März  1915,  Entsch.  Bd.  49  S.  114.

8)  S.  Urteile  des  IV.  Senats  vom  7.  Mai  1915  in  Leipz  Z.  1915  S.  815,
des  IV.  Senats  vom  14.  Juli  1915  in  JW.  1915  S.  1200,  des  I.  Senats  vom
20.  September  1915  in  JW.  1916  S.  335  Nr.  6  auf  S.  337,  sowie  des  Baherischen
Obersten  Landesgerichts  vom  18.  November  1915  in  JW.  1916  S.  342  auf  S.  343.
Dagegen  Waldecker  in  einer  eingehenden  Fußnote  zu  der  zit.  Entsch,  des
I.  Senats  des  RG.

)Wgl.  Urteil  des  IV.  Senats  vom  21.  Mai  1915,  Entsch.  49  S.  253  auf  256.