Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Übertrag . 78 482 00000 Mark 
III. zur weiteren Beteiligung des Staates 
an dem Unternehmen der Altdamm Kolberger 
Eisenbahngesellschaft durch Ubernahme von 104000 
  
Mark neuer Stammaktien die Summe von. .. . . .. 115 63040 
IV. zur Förderung des Baues von Klein- 
bahnen die Summe von. ....... . . . . . . . . . . . . . . .. 5 000 00000 
insgesamt . 83597 630/10 Mark 
zu verwenden. 
üÜber die Verwendung des Fonds zu IV wird dem Landtag alljährlich 
Rechenschaft abgelegt werden. 
Mit der Ausführung der unter Nr. I lit. b aufgeführten Eisenbahnen ist 
erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesamte zum Bau der Eisenbahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfang, in welchem er nach den gesetzlichen Bestimmungen 
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd er- 
forderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die 
Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämtlichen 
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent- 
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für 
Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu über- 
nehmen und sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgeltliche 
und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforderlichen 
Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffent- 
lichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf Grund 
gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
Zu den Grunderwerbskosten für die unter 1 und 5 benannten Eisenbahnen 
soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar: 
a) bei Nr. 1 (Lötzen- Angerburg o0727272 . ... 120 000 Mark, 
je zu gleichen Teilen den Kreisen Lötzen und Angerburg, 
b) bei Nr. 5 (Schokken— Schubin mit Abzweigung von 
Gollantsch nach Kolmar i. Pos.) dem Kreise Won- 
growitz noon . . .. 286 000 
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens 
(lit. A Abs. 1 und 2) ist Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den 
mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung
	        
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