Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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82. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im 81 
unter Nr. 1 bis IV vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen usw. 
erforderlichen Mittel von 83 597 630 Mark 40 Pfennig Staatsschuldver- 
schreibungen auszugeben. 
Wird von den Beteiligten von der ihnen im §# 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach 9 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des 9 1 um die im 
§& 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs- 
weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten 
Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pausch- 
summen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungs- 
mitteln hinzutreten. 
3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (§ 2), bestimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetz= Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom 
8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetz-Samml. 
S. 43) zur Anwendung. 
84. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im & 1 unter Nr. I be- 
zeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen 
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind. 
5. 
Die im 9 1 A Abs. 3 unter Nr. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1900 
(Gesetz= Samml. S. 129), betreffend die Erweiterung des Staatseisenbahnnetzes usw., 
auf 79 000 Mark festgesetzte unverzinsliche, nicht rückzahlbare Pauschsumme, bei 
deren Leistung von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und 
Bodens für die auf preußischem Staatsgebiete belegene Teilstrecke der Bahnlinie 
Treffurt— Hörschel (Eisenach) Abstand genommen werden soll, wird anderweit auf 
54 000 Mark festgesetzt.
	        
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