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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 17. —
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(Nr. 10446.) Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahrs 1901. Vom
18. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben des
Rechnungsjahrs 1901, welche aus den Einnahmen dieses Jahres nicht haben
bestritten werden können, 37503 562 Mark 19 Pf. im Wege der Anleihe durch
Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen zu beschaffen.
2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz Samml. S. 1197)
und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz Samml. S. 43) zur Anwendung.
3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Metz, den 18. Mai 1903.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt v. Podbielski. Möller.
(zugleich für den Finanzminister).
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gesetz Samml. 1903. (Nr. 10446.) 30
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1903.