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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Etatsjahr
1903 und die Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1903 wegen Ergänzung der Einnahmen des
erwähnten Staatshaushalts-Etats, S. 167. — Verordnung, betreffend die anderweite Regelung
der Angelegenheiten der Verwaltung der direkten Steuern und der Domänen= und Forstverwaltung
bei der Regierung in Posen, S. 172. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Befugnisse des
Regierungspräsidenten in Potsdam hinsichtlich der märkischen Wasserstraßen, S. 172. — Aller-
höchster Erlaß, betreffend die Befugnisse des Regierungspräsidenten in Potsdam und der Mi-
nisterial- Baukommission in Berlin hinsichtlich der märkischen Wasserstraßen, S. 173. — Aller-
höchster Erlaß, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze vom 18. Mai d. J. vorgesehenen
neuen Eisenbahnen, S. 178.
(Jr. 10447.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat
für das Etatsjahr 1903 und die Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1903
(Gesetz Samml. S. 65) wegen Ergänzung der Einnahmen des erwähnten
Staatshaushalts-Etats. Vom 25. Mai 1903.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1903 wird in Einnahme auf 5 813 637 Mark 20 Pf.
und in Ausgabe (dauernd) auf ..... ... . . . .. . . .. 5 813637 20
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1903 hinzu.
2.
Die Betriebsetats der Marienburg-Mlawkaer, Altdamm -Kolberger,
Stargard-Cüstriner, Kiel-Eckernförde-Flensburger und Dortmund-Gronau-
Enscheder Eisenbahn sowie der Ostpreußischen Südbahn für die Zeit vom 1. Januar
1903 bis Ende März 1904 beziehungsweise für das Etatsjahr 1903 dienen
der Ober-Rechnungskammer als Grundlage für die Prüfung der Rechnungen der
Bahnen und für die Aufstellung der an den Landtag zu erstattenden Bemerkungen.
Gesetz= Samml. 1903. (Nr. 10447—10451.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1903.