Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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83. 
Der in dem Gesetze vom 8. April 1903 (Gesetz= Samml. S. 65), be- 
treffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts--Etat für das 
Etatsjahr 1903, genannte und unter Einnahme-Kapitel 24 Titel 17 des Etats 
der allgemeinen Finanzverwaltung in Höhe von 72 075 100 Mark in Ansatz ge- 
brachte Betrag ermäßigt sich auf 70 976 935 Mark 20 Df. 
Die sonstigen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes bleiben bestehen. 
84. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schlobitten, den 25. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt Möller. 
(zugleich für den Finanzminister).
	        
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