Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 190 — 
herrührenden Leistungen im Herzogtum Lauenburg (Offizielles Wochenblatt 
S. 247) tritt außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Döberitz, den 29. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt 
(zugleich für den Finanzminister) 
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
—“..“s 
  
(Nr. 10460.) Gesetz, betreffend Bebauung und Benutzung ehemaliger Wallgrundstücke in 
Franksurt a. M. Vom 4. Juni 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
In der Stadt Frankfurt a. M. können durch Gemeindebeschluß im Ein- 
vernehmen mit der Ortspolizeibehörde für die ehemaligen Wallgrundstücke folgende 
besondere Bestimmungen getroffen werden: 
1. die Zulässigkeit der Bebauung kann auf bestimmte Teile der Grund- 
stücke eingeschränkt, und es können über die Art der Bauausführung 
besondere Vorschriften erlassen werden; 
2. die Benutzung der Grundstücke zum Gewerbebetriebe kann beschränkt 
werden; 
3. für die unbebauten Teile der Grundstücke kann die gartenmäßige Ein- 
richtung und Unterhaltung sowie die Art der Einfriedigung vorge- 
schrieben werden; 
4. die Herstellung von Ausgängen von den Grundstücken nach der städtischen 
Promenade hin darf untersagt werden. 
Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Bezirksausschuß. Er ist 
durch das für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats bestimmte Blatt 
zu veröffentlichen. 
Die Durchführung des Beschlusses liegt der Baupolizeibehörde ob. 
82. 
Soweit durch die angeordneten Beschränkungen zur Zeit der Veröffentlichung 
des Gemeindebeschlusses bestehende Privatrechte beeinträchtigt werden, ist die Stadt- 
gemeinde Frankfurt a. M. verpflichtet, Entschädigung zu leisten. 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.