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herrührenden Leistungen im Herzogtum Lauenburg (Offizielles Wochenblatt
S. 247) tritt außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Döberitz, den 29. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt
(zugleich für den Finanzminister)
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.
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(Nr. 10460.) Gesetz, betreffend Bebauung und Benutzung ehemaliger Wallgrundstücke in
Franksurt a. M. Vom 4. Juni 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
In der Stadt Frankfurt a. M. können durch Gemeindebeschluß im Ein-
vernehmen mit der Ortspolizeibehörde für die ehemaligen Wallgrundstücke folgende
besondere Bestimmungen getroffen werden:
1. die Zulässigkeit der Bebauung kann auf bestimmte Teile der Grund-
stücke eingeschränkt, und es können über die Art der Bauausführung
besondere Vorschriften erlassen werden;
2. die Benutzung der Grundstücke zum Gewerbebetriebe kann beschränkt
werden;
3. für die unbebauten Teile der Grundstücke kann die gartenmäßige Ein-
richtung und Unterhaltung sowie die Art der Einfriedigung vorge-
schrieben werden;
4. die Herstellung von Ausgängen von den Grundstücken nach der städtischen
Promenade hin darf untersagt werden.
Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Bezirksausschuß. Er ist
durch das für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats bestimmte Blatt
zu veröffentlichen.
Die Durchführung des Beschlusses liegt der Baupolizeibehörde ob.
82.
Soweit durch die angeordneten Beschränkungen zur Zeit der Veröffentlichung
des Gemeindebeschlusses bestehende Privatrechte beeinträchtigt werden, ist die Stadt-
gemeinde Frankfurt a. M. verpflichtet, Entschädigung zu leisten.
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