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Beide hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dahin zu wirken:
1. daß auf der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn
möglichst im Anschluß an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken
mindestens zwei für die Personenbeförderung geeignete Züge täglich in
beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viel Züge eingerichtet
werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die
sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend ge-
regelt werden;
2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen= und Güter-
verkehre zwischen der in Frage stehenden Eisenbahn und den an-
grenzenden Bahnstrecken, falls dieselbe im Interesse des Verkehrs von
beiden hohen Regierungen als wünschenswert bezeichnet wird, seitens
der betriebführenden Verwaltungen der beteiligten Eisenbahnen nicht
widersprochen werde;
3. daß die in Rede stehende Eisenbahn zur Aufnahme in die Liste der
dem internationalen Ubereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr unter-
worfenen Eisenbahnen angemeldet werde.
Artikel XV.
Der Betriebswechsel auf der herzustellenden Eisenbahn soll in der auf
österreichischem Gebiete gelegenen Station Heinersdorf erfolgen, deren Erweiterung
und Ausgestaltung auf Grund der auszuarbeitenden Projekte durch technische
Kommissare bestimmt werden wird.
Für die Anlage und Ausrüstung der Wechselstation sind die in Osterreich
geltenden Grundsätze maßgebend.
Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebs, die Konstruktion
des Oberbaues und die Signaleinrichtungen der auf österreichischem Gebiete ge-
legenen Strecke von der Grenze bis zu der Wechselstation mit denjenigen Ein-
richtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung für die auf preußischem
Gebiete gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden.
Artikel XVI.
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung wird den Konzessionär
der auf ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel I angeführten Bahn an-
halten, der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung
der als Grenz= und Wechselstation auszugestaltenden Station Heinersdorf zu
gestatten.
Artikel XVII.
Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Königlich Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung der Betrieb auf der österreichischen Strecke (Artikel VI)
zu überlassen ist, bleibt eine Verständigung zwischen den beteiligten Bahn-
verwaltungen vorbehalten.