Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Beide hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dahin zu wirken: 
1. daß auf der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn 
möglichst im Anschluß an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken 
mindestens zwei für die Personenbeförderung geeignete Züge täglich in 
beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viel Züge eingerichtet 
werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die 
sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend ge- 
regelt werden; 
2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen= und Güter- 
verkehre zwischen der in Frage stehenden Eisenbahn und den an- 
grenzenden Bahnstrecken, falls dieselbe im Interesse des Verkehrs von 
beiden hohen Regierungen als wünschenswert bezeichnet wird, seitens 
der betriebführenden Verwaltungen der beteiligten Eisenbahnen nicht 
widersprochen werde; 
3. daß die in Rede stehende Eisenbahn zur Aufnahme in die Liste der 
dem internationalen Ubereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr unter- 
worfenen Eisenbahnen angemeldet werde. 
Artikel XV. 
Der Betriebswechsel auf der herzustellenden Eisenbahn soll in der auf 
österreichischem Gebiete gelegenen Station Heinersdorf erfolgen, deren Erweiterung 
und Ausgestaltung auf Grund der auszuarbeitenden Projekte durch technische 
Kommissare bestimmt werden wird. 
Für die Anlage und Ausrüstung der Wechselstation sind die in Osterreich 
geltenden Grundsätze maßgebend. 
Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebs, die Konstruktion 
des Oberbaues und die Signaleinrichtungen der auf österreichischem Gebiete ge- 
legenen Strecke von der Grenze bis zu der Wechselstation mit denjenigen Ein- 
richtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung für die auf preußischem 
Gebiete gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden. 
Artikel XVI. 
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung wird den Konzessionär 
der auf ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel I angeführten Bahn an- 
halten, der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung 
der als Grenz= und Wechselstation auszugestaltenden Station Heinersdorf zu 
gestatten. 
Artikel XVII. 
Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Königlich Preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung der Betrieb auf der österreichischen Strecke (Artikel VI) 
zu überlassen ist, bleibt eine Verständigung zwischen den beteiligten Bahn- 
verwaltungen vorbehalten.
	        
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