212
(Nr. 10470.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Adenau. Vom 14. August 1903.
Auf Grund der 99 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsgebiete des
rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 Gesetz= Samml. S. 52) und des
Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November
1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur An-
meldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Welcherath
am 15. September d. J. beginnen soll.
Berlin, den 14. August 1903.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 16. Februar 1903, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an den Kreis Soest und den Landkreis Hamm
zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des zum Bau und
Betrieb einer Kleinbahn von Hamm nach Oestinghausen in Anspruch zu
nehmenden Grundeigentums, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung
zu Arnsberg Nr. 12 S. 129, ausgegeben am 21. März 1903)
. der Allerhöchste Erlaß vom 27. April 1903, durch welchen genehmigt
worden ist, daß bei dem von der Staatsbauverwaltung auszuführenden
Bau eines neuen Sicherheitshafens bei Nienburg a. d. Weser zur Ent-
ziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in An-
spruch zu nehmenden Grundeigentums das Enteignungsverfahren in An-
wendung gebracht wird, durch das Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Hannover Nr. 33 S. 219, ausgegeben am 14. August 1903),
3. das am 29. Mai 1903 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent-
wässerungsgenossenschaft zu Ihringshausen durch das Amtsblatt der Königl.
Regierung zu Cassel Nr. 30 S. 227, ausgegeben am 22. Juli 1903;,