Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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numerando und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung 
folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Königlich Preußischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich und zwar 
spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mitteilen. 
Artikel 10. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten Bahnpolizei= 
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 11. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
auf der Bahn von Braunschweig nach Fallersleben finden die für Besetzung der 
Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden 
Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Qualifikation innerhalb des Gebiets eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere 
Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverband 
ihres Heimatlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie 
angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 12. 
Der Telegraphen-- und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahngesell- 
schaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche 
ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 13. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den 
dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Ab- 
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs- 
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche 
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung für die Zeit bis zum Ab- 
laufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden 
Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in 
den Verhältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder 
durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Grunden eine Anderung
	        
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