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eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichts-
behörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung ver-
liert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen
ohne Einschränkung zur Anwendung. «
Artikel 14.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen der Bahn im Königlich
Preußischen oder Herzoglich Braunschweigischen Gebiete, mögen solche vom Feinde
ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, soll die
Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom preußischen
oder vom braunschweigischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel 15.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mitteelst
Zweigbahnen als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder teilweise gegen zu ver-
einbarende, nötigenfalls von den vertragschließenden Regierungen festzusetzende
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten.
Artikel 16.
Der Preußischen Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, die inner-
halb ihres Gebiets belegene Strecke der Eisenbahn von Braunschweig (Nord-
bahnhof) über Flechtorf nach Fallersleben jederzeit, indessen nicht vor Ablauf von
15 Jahren nach der Betriebseröffnung, gegen Erstattung der von der Eisenbahn-
gesellschaft aus eigenen Mitteln mit Genehmigung der Herzoglich Braunschweigischen
Staatsregierung notwendig und nützlich aufgewendeten Anlagekosten zu erwerben.
Artikel 17.
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen
Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll
in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 23. Juni 1903.
(L. S.) Pannenberg. (L. S.) Kybitz.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden, und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.