Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichts- 
behörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung ver- 
liert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen 
ohne Einschränkung zur Anwendung. « 
Artikel 14. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen der Bahn im Königlich 
Preußischen oder Herzoglich Braunschweigischen Gebiete, mögen solche vom Feinde 
ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, soll die 
Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom preußischen 
oder vom braunschweigischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 15. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mitteelst 
Zweigbahnen als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder teilweise gegen zu ver- 
einbarende, nötigenfalls von den vertragschließenden Regierungen festzusetzende 
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten. 
Artikel 16. 
Der Preußischen Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, die inner- 
halb ihres Gebiets belegene Strecke der Eisenbahn von Braunschweig (Nord- 
bahnhof) über Flechtorf nach Fallersleben jederzeit, indessen nicht vor Ablauf von 
15 Jahren nach der Betriebseröffnung, gegen Erstattung der von der Eisenbahn- 
gesellschaft aus eigenen Mitteln mit Genehmigung der Herzoglich Braunschweigischen 
Staatsregierung notwendig und nützlich aufgewendeten Anlagekosten zu erwerben. 
Artikel 17. 
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen 
Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll 
in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 23. Juni 1903. 
(L. S.) Pannenberg. (L. S.) Kybitz. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden, und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
 
	        
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