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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Nr 29. —
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Tagegelder und Reisekosten der
Staatsbeamten, S. 231. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grund.
buchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichte Gladenbach, S. 215. — Verfügung des
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirfes des Amte-
gerichts Gladenbach, S. 245. — Bekanntmachung der nach dem Gesebe vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter veroffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 216.
(Fr. 10478.) Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Tagegelder und Reise-
kosten der Staatsbeamten. Vom 11. November 1903.
Gor Artikel IV des Gesetzes vom 21. Juni 1897 (Gesetz-Samml. S. 199)
bestimmt das Staatsministerium unter Aufhebung der entgegenstehenden Vor-
schriften folgendes:
A. Begriff und Ausgangsort einer Dienstreise.
1. Bei einer vom Wobnort angetretenen Dienstreise gilt als Ausgangsort
der dienstliche Wohnort des Beamten.
Ist das Dienstgeschäft am tatsächlichen, vom dienstlichen verschiedenen
Wohnorte des Beamten oder in einer geringeren Cntfernung als 2 Kilometer
vom tatsächlichen Wohnort auszuführen, so bleibt der dienstliche Wobnort außer
Betracht. Nötigen dienstliche Gründe dazu, die Reise vom dienstlichen Wohnort
aus anzutreten, so sind die wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren
Belegung vicht erforderlich ist.
2. Die Gänge eines Beamten zwischen seinem Wohnort und seiner regel-
mäßigen Dienststätte sind auch dann nicht als Dienstreisen anzusehen, wenn die
Dienststätte 2 Kilometer oder mehr von der Grenze des Wohnorts entfernt liegt.
Ordnet die vorgesetzte. Dienstbehörde an, daß der Beamte zur Beschleunigung
die sich darbietenden regelmäßigen Beförderungsgelegenheiten benutzt, so sind
die ihm wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren Belegung nicht er-
forderlich ist.
Gesetz. Samml. 1903. (Nr. 10478—10180.) 44
Ausgegeben zu Verlin—en 26. NRopember 1903. Oricinal frorn