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Die gleiche Verpflichtung haben auch die übrigen Beamten, sofern jene
Züge die dritte Wagenklasse führen.
7. Die Weiter- oder Rückreise, namentlich bei kürzeren Reisewegen, ist
nach beendetem Dienstgeschäfte möglichst noch an demselben Tage anzutreten, und
zwar von den Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 60 Pfennig für das
Kilometer an Reisekosten erhalten, erforderlichenfalls unter Benutzung von Extrapost
oder Lohnfuhrwerk.
Hat das Dienstgeschäft oder die Hinreise nebst dem Dienstgeschäfte 7 Stunden
und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Reisewegen solche
verstanden, welche in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden können.
Abweichungen von der Regel sind in dem Forderungsnachweise zu begründen.
C. Benutzung von Kleinbahnen.
1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten
Verkehrsmittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßen—
bahnen unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Be—
stimmungen als nebenbahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, entscheidet
im Zweifelsfalle die Angabe im Kursbuche, nötigenfalls der Ressortchef in Ge—
meinschaft mit dem Finanzminister.
2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu
benutzen.
3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen die-
selben Reisekosten einschließlich Lu= und Abgangsgebühr, wie bei Benutzung der
Eisenbahn.") Bei Benutzung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur die
wirklich verauslagten Beträge für die Fahrt sowie bis zur Höhe der gesetzmäßigen
Gebühr auch für Zu= und Abgang erstattet. Eine Belegung ist nicht erforderlich.
4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden
können, ein Fuhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benutzt, so ist die etwa
höhere Entschädigung hierfür dann zu gewähren, wenn die Benutzung der Klein-
bahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise ungeeignet gewesen ist.
Als Fälle dieser Art gelten:
à) wenn durch die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels als der
Kleinbahn eine erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis
erzielt wird;
b) wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung hinsichtlich der zu er-
ledigenden auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird;
Tc) wenn die Kleinbahn sich zur Beförderung notwendig mitzuführenden
Gepäcks nicht eignet;
*) Wo diese Ausführungsbestimmungen von Eisenbahnen oder Eisenbahnstationen
sprechen, sind die nebenbahnähnlichen Kleinbahnen oder deren Anhaltestellen mit inbegriffen,
soweit sich nicht etwa ein anderes aus der betreffenden Vorschrift ergibt.