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Reisekosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die
Entfernung von der Grenze des Ortes B nach dem Punkt C 2 Kilo-
meter beträgt (D 2 d, e).
Die für die Höhe der Reisekosten maßgebende Entfernung wird
zutreffendenfalls von Mitte 3 nach C berechnet (F 1 Abs. 1 und 3).
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Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof K) liegt außerhalb
eines Ortes, der Endpunkt C innerhalb eines solchen.
Reisekosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die Ent-
fernung von Bahnhof B nach der Grenze von C 2 Kilometer beträgt,
ohne daß es auf die Entfernung zwischen Bahnhof und Ort B ankommt
(l! 1, 2 c ch.
Zutreffendenfalls wird die für die Höhe der Reisekosten maß-
gebende Entfernung von Bahnbof B bis zur Ortemitte C’ berechnet
(I 1 Abs. 1 und 3).
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Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof K) und die Stelle
des Dienstgeschäfts (C) liegen außerhalb von Orten.
Reisekosten bzr die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die Ent-
fernung zwischen Bahnhof 5# und Punkt C 2 Kilometer beträgt. Diese
Cntfernung wird auch der Kostenberechnung zu Grunde gelegt (D 1,
2 c, d, ec, F 11 Abs. 3).
In gleicher Weise gestaltet sich die Anwendung der Grundsätze,
wenn die Landwegstrecke der Eisenbahn= usw. Fahrt vorhergeht, allo“
zwischen dem Abgangs= und demjenigen Punkte liegt, an welchem der
Ubergang auf die Bahn usw. stattfindet. Das gleiche gilt auch, wenn
die Landwegstrecke weder am Anfange noch am Ende einer Dienstreise
liegt, sondern das Zwischenglied zweier Eisenbahn= usw. Reisen bildet.