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5. Den mit der Denkmünze Beliehenen wird von dem zuständigen General-
kommando ein Besitzzeugnis ausgestellt.
6. Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der
Inhaber der Denkmünze, welche ihr zugehen werden, aufzubewahren.
Nach dem Ableben eines Inhabers der Denkmünze verbleibt sie seinen
Hinterbliebenen.
Gegeben Hannover, den 19. Dezember 1903.
I
Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Budde. v. Einem.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 19. Juni 1903, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an den Kreis Bleckede zur Entziehung und zur
dauernden Beschränkung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von
Carze nach Lüneburg in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums, durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Lüneburg Nr. 28 S. 219,
ausgegeben am 10. Juli 1903;
2. das am 29. August 1903 Allerhöchst vollzogene Statut der Entwässerungs-
genossenschaft Brieden zu Brieden im Kreise Cochem durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung zu Coblenz Nr. 64 S. 317, ausgegeben am
3. Dezember 1903.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.