Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
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NN. 4. — 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt über die Erhebung der Schiffahrts= und Flößerei= 
abgaben auf der Saale, S. 21. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des 
Grundbuchs für die Bergwerke im Bezirke des Amtsgerichts Vöhl, S. 31. 
  
r. 10417.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt über die Erhebung der Schiff- 
fabrts= und Flößereiabgaben auf der Saale. Vom 21. Oktober 1902. 
Se Masjestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von Anhalt 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Erhebung der Schiffahrts= und 
Flößereiabgaben auf der Saale zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Max Peters, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Emil Bonnenberg und 
Allerhöchstihren Geheimen Baurat Karl Höffgen 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Franz Medicus und 
Höôchstihren Regierungsrat Paul Lange, 
welche unter dem Vorbebalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
1. 
Der Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg wegen Regulierung 
der Schiffahrtsabgaben auf der Saale vom 17. Mai 1831 und der Vertrag 
zwischen Preußen und Anhalt wegen Erweiterung der Eisenbahnverbindung vom 
30. Januar 1864 werden, soweit sie die Erbebung der Schiffahrts= und Flößerei- 
abgaben auf der Saale betreffen, aufgeboben. 
82. 
Die Schiffahrts- und Flößereiabgalen werden künftig bei den preußischen 
Hebestellen an der Saale nach dem anliegenden Tarif A und bei der Anbaltischen 
Hebestelle in Bernburg nach dem gleichfalls anliegenden Tarif B erboben. 
Gesetz Samml. 1903. (JNr. 10117— 101|S.) 5 
SX 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Jebruar 1090).
	        
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