Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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NN. 4. —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt über die Erhebung der Schiffahrts= und Flößerei=
abgaben auf der Saale, S. 21. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für die Bergwerke im Bezirke des Amtsgerichts Vöhl, S. 31.
r. 10417.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt über die Erhebung der Schiff-
fabrts= und Flößereiabgaben auf der Saale. Vom 21. Oktober 1902.
Se Masjestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von Anhalt
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Erhebung der Schiffahrts= und
Flößereiabgaben auf der Saale zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Max Peters,
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Emil Bonnenberg und
Allerhöchstihren Geheimen Baurat Karl Höffgen
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Franz Medicus und
Höôchstihren Regierungsrat Paul Lange,
welche unter dem Vorbebalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben.
1.
Der Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg wegen Regulierung
der Schiffahrtsabgaben auf der Saale vom 17. Mai 1831 und der Vertrag
zwischen Preußen und Anhalt wegen Erweiterung der Eisenbahnverbindung vom
30. Januar 1864 werden, soweit sie die Erbebung der Schiffahrts= und Flößerei-
abgaben auf der Saale betreffen, aufgeboben.
82.
Die Schiffahrts- und Flößereiabgalen werden künftig bei den preußischen
Hebestellen an der Saale nach dem anliegenden Tarif A und bei der Anbaltischen
Hebestelle in Bernburg nach dem gleichfalls anliegenden Tarif B erboben.
Gesetz Samml. 1903. (JNr. 10117— 101|S.) 5
SX
Ausgegeben zu Berlin den 21. Jebruar 1090).