Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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mehr mit Sicherheit zu erkennen ist, zu versenden, zum Verkaufe herumzutragen 
oder auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf 
von solchem Wilde zu vermitteln. 
88. 
Die Vorschriften der 95 6 und 7 finden auf Wild keine Anwendung, 
welches im Strafverfahren in Beschlag genommen oder eingezogen, oder welches 
mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde oder in Fällen 
erlegt ist, in denen besondere gesetzliche Vorschriften es gestatten 19 Abs. 2). 
Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, zum 
Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, oder den Verkauf von 
solchem Wilde vermittelt, muß mit einer befristeten Bescheinigung der Ortspolizei-= 
behörde oder des von ihr mit Genehmigung des Landrats zur Ausstellung einer 
solchen ermächtigten Gemeinde-(Guts-) Vorstehers versehen sein. 
Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen lassen. 
  
9. 
Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines Ursprungs- 
scheins erfolgen. 
Die näheren Vorschriften werden von dem Oberpräsidenten oder dem 
Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung erlassen; hierbei können 
von dem Erfordernisse des Ursprungsscheins bezüglich einzelner kleinerer Wild- 
arten Ausnahmen gestattet werden. 
8 10. 
Die Vorschriften der §# 6 bis 9 finden auch auf Wild, welches in ein- 
gefriedigten Wildgärten erlegt oder gefangen ist, Anwendung. 
S II. 
Der Bezirksausschuß ist befugt, für den Umfang des ganzen Regierungs- 
bezirkes oder einzelne Teile des letzteren diejenigen nicht jagdbaren Vögel zu be- 
zeichnen, auf welche die Ausnahmebestimmung des §9 5 Abs. 1 des Reichsgesthen, 
betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) 
dauernd oder vorübergehend Anwendung finden darf. 
12. 
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist in den Fällen der §#§# 3, 5 und 11 
endgültig. 
13. 
Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während der Schon- 
zeit erlegt oder einfängt: 
1. ein Stück Elchwlblll. 150 Mark, 
2. ein Stück Rotwiddd 150. 
3. ein Stück Damwiillddddd ;;;; 100.
	        
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