Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Hat  der  Täter  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  gehandelt,  so  ist  eine
Geldstrafe  von  nicht  unter  30  Mark  zu  verhängen.

NMeben  der  Geldstrafe  ist  das  den  Gegenstand  der  Zuwiderhandlung  bildende
Wild  (die  Kiebitz-  und  Möveneier)  einzuziehen  ohne  Unterschied,  ob  der  Schuldige
SEigentüner  ist  oder  nicht;  von  der  Einziehung  kann  abgesehen  werden,  wenn
der  Ankauf  nur  zum  eigenen  Verbrauche  geschehen  ist.

§  17.

An  die  Stelle  einer  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu
verhängenden,  nicht  beitreibbaren  Geldstrafe  tritt  Haftstrafe  nach  Maßgabe  der
95  28  und  29  des  Reichs-Strafgesetzbuchs.

18.

Für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten,  zu  denen  Personen  verurteilt  werden,
welche  unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  anderen  stehen  und
zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  der
Verurteilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen
Strafe)  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  §  361  zu  9  des
Strafgesetzbuchs  verurteilt  wird.  Wird  festgestellt,  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem
Wissen  verübt  ist,  oder  daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit
nicht  ausgesprochen.

Hat  der  Täter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so  wird  derjenige,
  welcher  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  haftet,  zur  Zahlung
der  Geldstrafe  und  der  Kosten  als  unmittelbar  haftbar  verurteilt.  Dasselbe  gilt,
wenn  der  Täter  zwar  das  zwölfte,  aber  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr
vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  seiner
Tat  erforderlichen  Einsicht  freizusprechen  ist  oder  wenn  derselbe  wegen  eines  seine
freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustandes  straffrei  bleibt.

Gegen  die  in  Gemäßbeit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar  Erklärten
  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

19.

Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen  treten
außer  Kraft,  insbesondere  9  24  Titel  XIV  der  Forstordnung  für  Ostpreußen  und
Litauen  vom  3.  Dezember  1775  und  9  31  der  Hannoverschen  Jagdordnung  vom
11.  März  1859  (Hannoversche  Gesetzsammlung  1  Seite  159).

Die  Befugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Landesteilen  zum  Schutze  gegen
Wildschaden  in  betreff  des  Erlegens  von  Wild  auch  während  der  Schonzeit
gesetzlich  bestehen,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  geändert.