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Hat der Täter gewerbs= oder gewohnheitsmäßig gehandelt, so ist eine
Geldstrafe von nicht unter 30 Mark zu verhängen.
NMeben der Geldstrafe ist das den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildende
Wild (die Kiebitz- und Möveneier) einzuziehen ohne Unterschied, ob der Schuldige
SEigentüner ist oder nicht; von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn
der Ankauf nur zum eigenen Verbrauche geschehen ist.
§ 17.
An die Stelle einer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu
verhängenden, nicht beitreibbaren Geldstrafe tritt Haftstrafe nach Maßgabe der
95 28 und 29 des Reichs-Strafgesetzbuchs.
18.
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personen verurteilt werden,
welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines anderen stehen und
zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der
Verurteilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen
Strafe) zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9 des
Strafgesetzbuchs verurteilt wird. Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem
Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit
nicht ausgesprochen.
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird derjenige,
welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen haftet, zur Zahlung
der Geldstrafe und der Kosten als unmittelbar haftbar verurteilt. Dasselbe gilt,
wenn der Täter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner
Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen ist oder wenn derselbe wegen eines seine
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßbeit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Erklärten
tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
19.
Alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten
außer Kraft, insbesondere 9 24 Titel XIV der Forstordnung für Ostpreußen und
Litauen vom 3. Dezember 1775 und 9 31 der Hannoverschen Jagdordnung vom
11. März 1859 (Hannoversche Gesetzsammlung 1 Seite 159).
Die Befugnisse, welche in den einzelnen Landesteilen zum Schutze gegen
Wildschaden in betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit
gesetzlich bestehen, werden durch dieses Gesetz nicht geändert.