Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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In denjenigen Landesteilen, in denen das Recht, Kiebitz- und Möveneier 
einzusammeln, anderen Personen als den Jagdberechtigten zusteht, bleibt dieses 
Recht bis zum Ablaufe der bei dem Inkraftreten dieses Gesetzes bestehenden Jagd- 
pachtverträge von dessen Bestimmungen unberührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Aalesund an Bord M. J. „Hohenzollern“) den 14. Juli 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. 
Möller. v. Einem. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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