Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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9)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste
gesammelt  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang;  insofern  sie  den
Hafen  leer  oder  gebalaastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

10)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zum  Fischfang  benutzt  werden.
Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Kadungs  ewichtes  auf
Raumgehalt  werden  zehn  Zentner  gleich  Einem  ikmeter  Netto-Raumgehalt
  gerechnet;

2)  die  im  Vorstehenden  festgesetzten  Abgaben  sind  für  diejenigen  Schiffe
zu  entrichten,  welche  in  den  Binnenhafen  oder  den  in  die  Miele  einmündenden
  Hafengriel  einlaufen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Glückstadt  an  der  Elbe)  im  Kreise
Steinburg)  Regierungsbezirks  Schleswig,  zu  erheben  ist.

Vom  30.  Dezember  1874.

Ar  Hafengeld  wird  entrichtet:
I.  Von  Fahrzeugen:
1)  Von  12  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen

  sind:
beim  Eingange  ..  ..  ....  ......  ....  .  ..  ...  -..............  10Pf.
beimAusgange......·...............................  10
für  jedes  Fahrzeug;  ·
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben

von  der  Abgabe  Frfeel,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.
2)  Von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter

Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingangg  .  ...  5  Pf.
beim  Ausgange  ...........  ..  .  ....  .  ....  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5