Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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ten  deutschen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter
und  Beerdigung  verstorbener  Angehöriger  des  anderen  Staats  zu  Stande  gekommen.

Nachdem  nunmehr  die  vorbehalten  gebliebene  Genehmigung  dieses  Vertrags  Seiten
sämmtlicher  betheiligter  Regierungen  erfolgt  ist,  so  gelangt  derselbe  für  das  Königreich
Sachsen  hiermit  unter  der  Bemerkung  zur  Publication,  daß  ihm  in  Gemäßheit  des  §  5
bis  jetzt  noch  folgende  Regierungen:

1)  die  K.  K.  Oesterreichische  mittelst  Erklärung  vom  2  7sten  October  dieses  Jahres,

2)  die  Königlich  Württembergische  mittelst  Erklärung  vom  1  9ten  September  dieses

Jahres,

3)  die  Herzoglich  Nassauische  mittelst  Erklärung  vom  1  5ten  September  dieses  Jahres,

4)  die  Fürstlich  Waldecksche  mittelst  Erklärung  vom  15ten  August  dieses  Jahres,

endlich

5)  die  freie  Stadt  Lübeck  mittelst  Erklärung  vom  2  sten  Juli  dieses  Jahres,
nachträglich  beigetreten  sind.

Sowie  daher  diese  Uebereinkunft  außer  auf  die  im  Eingange  derselben  verzeichneten
auch  auf  die  vorgenannten  Staaten  von  und  mit  dem  1  sten  Januar  künftigen  Jahres  an
Anwendung  findet,  so  treten  dagegen  die  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  den  bei
gegenwärtiger  Uebereinkunft  betheiligten  Staaten  zeither  in  gleicher  Beziehung  bestandenen
Vereinbarungen  vom  nämlichen  Zeitpunkte  an  außer  Wirksamkeit.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  1  7ten  November  1853.

Ministerium  des  Innern.
Freiherr  von  Beust.

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Die  Regierungen  von  Sachsen,  Preußen,  Hannover,  Kurhessen,  Großherzogthum
Hessen,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt-Dessau-Köthen,
  Anhalt-Bernburg,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie,  sowie  die  freien  Städte
Frankfurt  und  Bremen  sind  übereingekommen,  über  die  Grundsätze,  welche  gegenseitig  in
Bezug  auf  die  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Angehörigen  des  anderen
  Staats  Anwendung  finden  sollen,  sich  vertragsmäßig  zu  einigen  und  haben  zu  diesem
Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt  und  zwar:

Eppendorf.