Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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zur  Wiederveräußerung  erworbenen  Grundeigenthums,  neben  der  etwaigen  Acciseabgabe,
Schenkungs=  oder  Erbschaftssteuer,
aus  dem  Werth  der  Giuter  5  vom  Hundert,
mindestens  3  #
2)  im  Fall  der  Abweisung  eines  Gesuchs..  3  bis  20  4
Trauungser  laubnißschein  s.  Eheschließung.

Nr.  77.  Unterpfandssachen  bezüglich  der  unmittelbar  unter  den  Landgerichten  stehenden
(exemten)  Güter:
1)  für  Verpfändungen,  je  vom  Betrag  der  zu  versichernden  Schuld  1½½  vom  Hundert,
mindestens  10  —
Bei  Surrogirung  von  Unterpfändern  findet  diese  Sportel  in  der  Art  statt,  daß  dieselbe
nach  Verhältniß  der  durch  das  surrogirte  Unterpfand  versicherten  Schuld  zu  berechnen  ist.
2)  für  Löschung  von  Pfandeinträgen,  je  vom  Betrag  der  getilgten  Summe  ½⅛  vom  Hundert,
mindestens  5  4
3)  für  die  Vormerkung  von  Abschlagszahlungen  im  Unterpfandsbuch,  ohne  daß  eine  theilweise
Löschung  des  Unterpfandes  stattfindet  (Pfandgesetz  Art.  217  Abs.  2),  1/12  vom  Hundert,
mindestens  5
Anmerkungen  zu  1  bis  3:

a)  Ueberschießende  Beträge  von  weniger  als  100  werden  gleich  vollen  100  J  gerechnet.
p)  Werden  für  dieselbe  Schuld  exemte  und  nicht  exemte  Güter  verpfändet,  so  kommt  für  die
Sportel  nur  derjenige  Theil  der  Schuld  in  Betracht,  welcher  dem  Verhältnisse  des  Werthes

der  exemten  Güter  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  verpfändeten  Güter  entspricht.
4)  für  die  Eintragung  oder  Vormerkung  von  Pfandrechtstiteln,  von  Eigenthums=  oder  anderen
dinglichen  Rechten,  von  Cessionen,  Faustpfandbestellungen,  Einreden,  Verwahrungen  je
10  bis  50  MA
5)  für  die  Löschung  dieser  Eintragungen  oder  Vormerkungen,  deßgleichen  für  eine  Löschung

von  Pfandeinträgen,  ohne  daß  an  der  betreffenden  Schuld  etwas  getilgt  wird,  je

5  bis  25  J#
6)  für  die  Versehung  einer  dem  Gläubiger  ausgefolgten  Unterpfandsurkunde  mit  der  Vollstreckungsklausel
  (Ausführungsgesetz  zur  Reichs-Civ.-Proz.-Ord.  vom  18.  Aug.  1879  Art.  30)
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