Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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und  dabei  im  Falle  des  Ankaufs  zugleich  der  Herkunftsort  des  angekauften  Stückes
  anzugeben.

Jeder  Erkrankungs=  und  jeder  Todesfall  eines  Stückes  Rindvieh,  eines  Schafes
oder  einer  Ziege  muß  unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.
Alles  gefallene  Rindvieh  ist  da,  wo  es  gefallen  ist,  bis  auf  weitere  ortspolizeiliche
Weisung  zu  belassen  und  jede  Berührung  desselben  auszuschließen.

Behufs  der  Constatirung  der  Krankheit  kann  von  der  Bezirkspolizeibehörde  die
Zerlegung  jedes  gefallenen  Thieres  angeordnet  werden.

Der  Handel  mit  Rindvieh,  insbesondere  das  Abhalten  von  Viehmärkten  ist  verboten.


Nur  ausnahmsweise  darf  der  Handel  mit  Schlachtvieh  oder  zu  dem  als  nothwendig
  nachgewiesenen  Besatz  der  Höfe  mit  Erlaubniß  und  unter  Controle  der
Ortspolizeibehörde  stattfinden.

Ebenso  darf  der  Handel  mit  Rauhfutter,  Streumaterialien  und  Dünger  nur
im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  mit  Erlaubniß  und  unter  Controle  der  OrtspPolizeihörde
  stattfinden.

6)  Für  Gemarkungen,  welche  an  die  verseuchten  Orte  anstoßen,  ist  der  Weidetrieb
bei  zu  besorgender  (zefahr  von  der  Bezirkspolizeibehörde  zu  untersagen.

Alle  Hunde,  mit  Ausnahme  der  Hirtenhunde  während  des  Gebrauches,  sind  anzulegen,
  sowie  alle  Katzen  einzusperren.

Die  frei  herumlaufenden  Hunde  und  Katzen  sind  zu  tödten.

Im  Ulmkreise  von  einer  Stunde  vom  Seuchenorte  ist  auch  das  Federvieh  eingesperrt
  zu  halten,  widrigenfalls  es  zu  tödten  ist.

Erforderlichen  Falls  wird  ein  besonderes  Zeichnen  des  im  Senchengrenzbezirke
befindlichen  Viehs  von  dem  Ministerium  des  Innern  angeordnet  werden.

S.  21.

Wenn  mehrere  nahe  gelegene  Orte  verseucht  sind,  so  ist  die  Ausdehnung  des  als
verseucht  zu  erklärenden  Bezirks  und  des  Seuchengrenzbezirks  mit  Rücksicht  auf  die  Nothwendigkeit
  einer  wirksamen  Durchführung  der  Sperrmaßregeln  von  dem  Ministerium
des  Innern  festzusetzen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

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