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fernerhin der Bezug von Losholz aus dem Habichtswalde seitens der Königlichen
Staatsregierung zugestanden wird.
Cassel, am 18. November 1905.
Der Magistrat der Residenz.
(Siegel.) Unterschriften.
Kirchditmold, den 23. Mai 1905.
Der Gemeinderat. Die Gemeindevertretung.
(Siegel.) Unterschriften. Unterschriften.
Anlage III.
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Owischen der Residenzstadt Cassel und der Landgemeinde Rothenditmold wird
nachstehender Vertrag geschlossen:
1.
Die Landgemeinde Rothenditmold wird zu einem durch Gesetz zu bestimmen-
den Termin der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Cassel einverleibt.
82.
.. Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten alle für den Bezirk der Residenz-
stadt Cassel geltenden Ortsstatute, Regulative, Gemeindebeschlüsse und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Satzungen einschließlich der Steuerordnungen und Polizei-
verordnungen in dem einverleibten Bezirk in Kraft unter gleichzeitigem Wegfalle
der dort bisher gültigen Ortsstatute, Regulative, Polizeiverordnungen usw., sofern
dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
Insbesondere wird auch die anerkanntermaßen in Cassel bestehende Ver-
pflichtung der Anlieger zur erstmaligen Verlegung der Trottoirrandsteine auf den
bisherigen Gemeindebezirk Rothenditmold ausgedehnt. Dagegen bleiben im bis-
herigen Gemeindebezirke Rothenditmold in Kraft:
das Ortsstatut für die gewerbliche Fortbildungsschule in Rothenditmold
vom 10. Juli 1901, so lange es mit der weiteren Entwickelung des gewerblichen
Fortbildungsschulwesens in der Residenzstadt Cassel vereinbar istz
ferner die 99 12 und 13 und 28 Hiffer II der Polizeiverordnung vom
1. April 1901 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 40 derselben der
114 der in Cassel gültigen Straßenpolizeiordnung vom 1. Juli 1889 tritt;
ferner die Polizeiverordnung vom 11. Mai 1903, betreffend das Verbot des