Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Taubenflugs und des Umherlaufens der Hühner auf fremden Grundstücken, mit 
der Maßgabe, daß an die Stelle der im §9 3 ebenda festgesetzten Geldstrafe bis 
zu 9 Mark eine solche bis zu 30 Mark tritt; 
das Ortsstatut vom 27. April 1901 über die Anschaffung und Unter- 
haltung der Gemeindezuchtbullen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im 
eingesetzten Kommission eine solche von 3 sachverständigen von der Stadt- 
verordnetenversammlung zu wählenden Gemeindeangehörigen unter dem Vorsitz 
eines vom Magistrat der Residenz zu ernennenden Bagistratsmitglieds tritt; 
in dem Teil von Rothenditmold, in dem bisher die Baupolizeiordnung II 
vom 1. November 1902 galt (vgl. Baupolizeiordnung 1I vom 23. November 1900 
unter 2a) bleibt sie mit der Maßgabe auch ferner in Kraft, daß an die Stelle 
des Landrats als der für die Bauerlaubnis zur Ausführung oder Veränderung 
von Bauten zuständigen Behörde (§ 2 der Baupolizeiordnung II) die Baupolizei= 
behörde, an die Stelle des Landrats oder des Kreisausschusses als der für die 
Genehmigung neuer Ansiedlungen und Kolonien zuständigen Behörden 4 ebenda) 
die Ortspolizeibehörde und endlich an die Stelle des § 69 der Baupolizeiordnung II 
vom 1. November 1902 der § 87 Abs. 1 der Baupolizeiordnung I vom 23. e- 
vember 1900 tritt; 
der Nachtrag, betreffend die Begräbnisgebühren, vom 4. März 1895 zum 
Ortsstatut, betreffend die Abgabe der Schutzgenossen, vom 18. August 1866. 
G 3. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Gemeindevermögen von Rothen-= 
ditmold geht mit dem Zeitpunkte der Vereinigung auf die Residenzstadt Cassel 
über, welche auch im übrigen als Rechtsnachfolgerin in alle Rechtsverbindlichkeiten 
der Landgemeinde Rothenditmold insbesondere auch in die bestehenden Pacht- 
verträge eintritt. 
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen 
nicht berührt. 
4. 
Die Zahl der Stadtverordneten in Cassel wird vom Zeitpunkte der Ver- 
einigung ab um 3 erhöht. Abänderungen dieser Zahl durch statutarische An- 
ordnungen sind zulässig. 
Die hiernach der Zahl der Stadtverordneten hinzutretenden 3 Mitglieder 
der Versammlung sind während der Dauer zweier Wahlperioden, deren erste am 
1. April 1905 ihren Anfang nimmt, von den Wählern der bisherigen Land- 
gemeinde Rothenditmold aus deren stimmfähigen Bürgern auf Grund einer ge- 
sondert aufgestellten Wahlliste dieses Bezirkes zu wählen und zwar derart, daß 
auf jede der drei Wählerabteilungen ein neues Mitglied der Stadtverordneten- 
versammlung entfällt. Den drei Stadtverordneten von Rothenditmold wird eine 
entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen eingeräumt werden. 
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10692.) 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.