Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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fernerhin  der  Bezug  von  Losholz  aus  dem  Habichtswalde  seitens  der  Königlichen
Staatsregierung  zugestanden  wird.

Cassel,  am  18.  November  1905.

Der  Magistrat  der  Residenz.

(Siegel.)  Unterschriften.

Kirchditmold,  den  23.  Mai  1905.

Der  Gemeinderat.  Die  Gemeindevertretung.
(Siegel.)  Unterschriften.  Unterschriften.
Anlage  III.

 

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Owischen  der  Residenzstadt  Cassel  und  der  Landgemeinde  Rothenditmold  wird
nachstehender  Vertrag  geschlossen:

1.

Die  Landgemeinde  Rothenditmold  wird  zu  einem  durch  Gesetz  zu  bestimmenden
  Termin  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Cassel  einverleibt.

82.
..  Mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  treten  alle  für  den  Bezirk  der  Residenzstadt
  Cassel  geltenden  Ortsstatute,  Regulative,  Gemeindebeschlüsse  und  sonstigen
öffentlich-rechtlichen  Satzungen  einschließlich  der  Steuerordnungen  und  Polizeiverordnungen
  in  dem  einverleibten  Bezirk  in  Kraft  unter  gleichzeitigem  Wegfalle
der  dort  bisher  gültigen  Ortsstatute,  Regulative,  Polizeiverordnungen  usw.,  sofern
dieser  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt.

Insbesondere  wird  auch  die  anerkanntermaßen  in  Cassel  bestehende  Verpflichtung
  der  Anlieger  zur  erstmaligen  Verlegung  der  Trottoirrandsteine  auf  den
bisherigen  Gemeindebezirk  Rothenditmold  ausgedehnt.  Dagegen  bleiben  im  bisherigen
  Gemeindebezirke  Rothenditmold  in  Kraft:

das  Ortsstatut  für  die  gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Rothenditmold
vom  10.  Juli  1901,  so  lange  es  mit  der  weiteren  Entwickelung  des  gewerblichen
Fortbildungsschulwesens  in  der  Residenzstadt  Cassel  vereinbar  istz

ferner  die  99  12  und  13  und  28  Hiffer  II  der  Polizeiverordnung  vom
1.  April  1901  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  des  §  40  derselben  der
114  der  in  Cassel  gültigen  Straßenpolizeiordnung  vom  1.  Juli  1889  tritt;
ferner  die  Polizeiverordnung  vom  11.  Mai  1903,  betreffend  das  Verbot  des