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Alles gewerbsmäßige Schlachten, worunter hier jedes von Metzgern, Wirten,
Kaufleuten und anderen Gewerbetreibenden zwecks geschäftlicher Ausnutzung be-
triebene, im Gegensatze zu dem lediglich für den Verbrauch im eigenen Haus-
halte stattfindenden Schlachten verstanden wird, hat dagegen ausschließlich im
städtischen Schlachthause zu erfolgen, das nach Ablauf der obigen Frist auch für
das nichtgewerbsmäßige Schlachten allein zu benutzen ist.
?5.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten die Gemeindebeamten von
Bettenhausen, soweit sie nicht bei dem Ubergange der Polizeiverwaltung vom
Staate mitübernommen werden, mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt
sowie Witwen-- und Waisenversorgung, welche ihnen am 1. März 1905 zustanden,
in den Dienst der Residenzstadt Cassel über. Der Magistrat wird den Gemeindel
beamten eine ihrer Befähigung und Vorbildung entsprechende Dienststellung
anweisen und behält sich nach erfolgtem Anschlusse die Entscheidung darüber vor,
ob, wann und unter welchen Bedingungen auf sie die städtische Besoldungsordnung
Anwendung sfinden soll.
§ 10.
Die Residenzstadt Cassel verpflichtet sich, an zuständiger Stelle dahin zu
wirken, daß den Bewohnern des bisherigen Gemeindebezirkes Bettenhausen nach
erfolgtem Anschlusse der Bezug von Losholz aus dem Kaufungerwalde noch auf
mindestens zehn Jahre gewährt wird; sie übernimmt aber keinerlei Gewähr, daß
ihre Bemühungen in dieser Beziehung von Erfolg begleitet sein werden.
Cassel, am 18. November 1905.
Der Magistrat der Residenz.
(Siegel.) Unterschriften.
8. Mai
Bettenhausen, am #unmi 1905.
Der Gemeinderat. Die Gemeindevertretung.
(Siegel.) Unterschriften. Unterschriften.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.