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und Entlassung von Lotterieeinnehmern. Uber derartige Fragen ist von der be-
teiligten Landesregierung unmittelbar mit der zuständigen Königlich Preußischen
Behörde zu verhandeln.
Artikel 2.
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden den Betrieb
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie mit dem Ablaufe der im Frühjahr 1906
zur Ausspielung gelangenden 7. Lotterie einstellen.
Sie werden während der Dauer dieses Vertrags weder den Betrieb dieser
Lotterie wieder aufnehmen, noch für Rechnung ihrer Staatskassen eine andere
Lotterie errichten oder an einer solchen sich beteiligen.
Artikel 3.
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden gegen das
Spielen in von ihnen nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von
Losen und Losabschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche
mit denen des preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz Samml.
S. 255) im wesentlichen übereinstimmen, erlassen, solche auch während der Dauer
dieses Vertrags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder
aufheben noch abändern.
Artikel 4.
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten räumen der Königlich
Preußischen Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht
ein, innerhalb ihrer Staatsgebiete Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie
zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, welche die
Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich
erachtet, in gleicher Weise, wie innerhalb des Preußischen Staatsgebiets zu treffen,
insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer, vorbehaltlich der be-
sonderen Bestimmungen dieses Vertrags, nach freiem Ermessen anzustellen und
zu entlassen und die Geschäfte durch sie betreiben zu lassen.
Artikel 5.
In den Gebieten der Hessisch-Thüringischen Staaten wird während der
Dauer dieses Vertrags der Vertrieb von Losen und Losabschnitten anderer Geld-
oder solcher Lotterien, bei denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an Stelle
der Sachgewinne einen Geldbetrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von
einem deutschen oder außerdeutschen Staate, einem Kommunalverband oder einer
anderen Korporation, Vereinigung oder Person veranstaltet werden, sowie das