Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Artikel  7.

Die  Königlich  Preußische  General-Lotterie-Direktion  wird  für  die  Gebiete
der  Hessisch-Thüringischen  Staaten  diejenigen  ihr  von  der  betreffenden  Landesregierung
  bezeichneten  bisherigen  Kollekteure  der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie,
  welche  —  abgesehen  von  Ubertretungen  landesrechtlicher  Lotteriestrafgesetze  —
unbescholten  sind,  die  vorgeschriebene  Sicherheit  stellen  und  sich  verpflichten,  für
die  nächsten  zwei  Lotterien  wenigstens  100  Lose  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie
  abzusetzen,  als  Königlich  Preußische  Lotterieeinnehmer  übernehmen  und  als
solche  insolange  belassen,  als  ihre  Geschäftsführung  den  für  die  Königlich
Preußischen  Lotterieeinnehmer  maßgebenden  Bestimmungen  entspricht  und  sie
mindestens  50  Lose  jeder  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  absetzen  oder  fest
übernehmen.

Auch  diejenigen  Kollekteure,  welche  sich  nicht  verpflichten,  wenigstens
100  Lose  abzusetzen,  wird  die  Königlich  Preußische  General-Lotterie-Direktion  bei
Ubertragung  von  Einnehmerstellen  in  den  Hessisch-Thüringischen  Staaten  tunlichst
berücksichtigen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  Vorsorge  treffen,  daß  den  bisherigen
  Kollekteuren  der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie,  die  als  Königich
Preußische  Lotterieeinnehmer  übernommen  werden,  auf  ihren  Wunsch,  soweit  Lose
hierzu  verfügbar  sind  und  sie  diese  fest  zu  übernehmen  sich  verpflichten,  diejenige
Anzahl  von  Losen  zugewiesen  wird,  die  hinsichtlich  der  Höhe  des  Lospreises  der  von
ihnen  in  der  6.  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie  abgesetzten  Losezahl  entspricht.

Im  übrigen  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  Zuteilung  der
Lose  an  die  in  einem  der  Hessisch-Thüringischen  Staaten  ansässigen  Lotterieeinnehmer,
  eine  etwaige  Vermehrung  der  Lose  sowie  jede  andere,  die  Einrichtung,
die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  betreffende
  Anordnung  ausschließlich  überlassen.

Artikel  8.

Bei  der  Besetzung  von  Lottericeinnehmerstellen  wird  die  Königlich  Preußische
General-Lotterie-Direktion  bei  gleicher  Gewähr  für  guten  Loseabsatz  und  ordnungsmäßige
  Geschäftsführung  sowie  bei  Leistung  der  vorgeschriebenen  Sicherheit  Bewerbern,
  die  dem  betreffenden  Staate  angehören,  den  Vorzug  geben.

Sollten  von  der  Landesregierung  hinsichtlich  der  Bestellung  oder  Entlassung
eines  Lotterieeinnehmers  im  einzelnen  Falle  besondere  Wünsche  geäußert  werden,
so  wird  diesen  von  der  Königlich  Preußischen  General-Lotterie-Direktion  entsprochen
  werden,  falls  nicht  besondere,  der  betreffenden  Landesregierung  mitzuteilende
  Bedenken  entgegenstehen.

Die  Königlich  Preußische  General-Lotterie-Direktion  oder  ihr  Vertreter
wird  regelmäßig  von  der  beabsichtigten  Annahme  oder  Entlassung  eines  Lotterie-