Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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lotterie mit Ausnahme der im Artikel 5 Abs. 4 gedachten Geldlotterien und Aus- 
spielungen, dem Namen und der Firma ihres Generalunternehmers und ihrem 
Spielplane Mitteilung machen. 
4. Sie werden auf tunlichste Einschränkung aller Gelegenheitslotterien Be- 
dacht nehmen. 
Insbesondere wird auch die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Re- 
gierung bestrebt sein, sobald wie möglich die Einstetlung der Lotterie des Renn- 
vereins für Mitteldeutschland in Gotha herbeizuführen. 
VI. 
Zu Artikel 6 Abs. 2. 
1. Unter besonderen Steuern und Abgaben“ im Sinne des Artikels 6 
Abs. 2 sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf ab- 
zielen, das Einkommen der Lotterieeinnehmer, welches sie als solche beziehen, in 
weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden 
Steuergesetzen belastet werden würde. 
2. Die Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. 
Sollte wider Erwarten die Königlich Preußische Regierung während der Dauer 
dieses Vertrags ihnen die Eigenschaft von Staatsbeamten beilegen, so wird sie 
den Staaten, in denen die Einnehmer ihren Wohnsitz haben, denjenigen Ausfall 
an direkten Staatssteuern erstatten, der diesen Staaten alsdann hieraus infolge 
der Vorschrift im § 4 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
vom 13. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt S. 119) entstehen würde. 
VII. 
Zu Artikel 7 Abs. 3. 
Für die Zuweisung von Losen der Königlich Preußischen Klassenlotterie 
an bisherige Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie kommen solche 
Lose nicht in Betracht, die im Gebiete des Königreichs Preußen,) der Großherzog- 
tümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz oder der freien und Hanse- 
stadt Lübeck abgesetzt worden sein sollten. 
VIII. 
Zu Artikel 8 Abs. 3. 
In dringenden Fällen kann die Annahme oder Entlassung eines Lotterie- 
einnehmers auch ohne vorgängige Mitteilung an die Landesregierung erfolgen. 
IX. 
Zu Artikel 7 und 10 Abs. 2. 
Durch diese Bestimmungen werden Rechtsansprüche der bisherigen Kollekteure 
und Beamten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie nicht begründet.
	        
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