Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr.  10705.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse.
  Vom  9.  Dezember  1905.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Oldenburg  übereingekommen  sind,  einen  Vertrag  zum  Zwecke
der  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zu  schließen,  haben  die  zu  diesem  Behufe
bestellten  Kommissare,  nämlich
für  Preußen:
der  Geheime  Oberfinanzrat  Dr.  Georg  Strutz  und  der  Legationsrat
Paul  Eckardt,
für  Oldenburg:
der  Oberfinanzrat  Johann  Meyer
unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen.

 

Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  räumt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  für  die  Dauer  dieses  Vertrags  das  ausschließliche  Recht  ein,  innerhalb
des  Gebiets  des  Großherzogtums  Oldenburg  Lose  der  Königlich  Preußischen
Klassenlotterie  zu  vertreiben,  überhaupt  nach  freiem  Ermessen  alle  Anordnungen,
welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  zum  Betriebe  dieser  Lotterie  für  erforderlich
erachtet,  in  gleicher  Weise,  wie  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  zu
treffen,  insbesondere  auch  Königlich  Preußische  Lotterieeinnehmer  anzustellen  und
die  Geschäfte  durch  diese  betreiben  zu  lassen.

Artikel  2.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  verpflichtet  sich,  während  der
Dauer  dieses  Vertrags  für  Rechnung  ihrer  Staatskasse  weder  eine  eigene  Lotterie
einzurichten,  noch  an  einer  solchen  sich  zu  beteiligen.  Den  Vertrieb  von  Losen
oder  Losabschnitten  anderer  Geldlotterien  oder  solcher  Lotterien,  bei  denen  sich  die
Veranstalter  verpflichten,  an  Stelle  der  Sachgewinne  einen  Geldbetrag  zu  gewähren,
  mögen  solche  Lotterien  von  einem  deutschen  oder  außerdeutschen  Staate)
einem  Kommunalverband  oder  einer  anderen  Korporation,  Vereinigung  oder
Person  veranstaltet  werden,  wird  sie  innerhalb  ihres  Staatsgebiets  nur  im  Einverständnisse
  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gestatten.

Ausgenommen  von  dieser  Beschränkung  sind  Lotterien  für  Zwecke  der
Krankenpflege  und  für  Zwecke  der  Wiederherstellung  historischer  Baudenkmäler
innerhalb  des  Großherzogtums  Oldenburg,  sofern  deren  Spielkapitalien  insgesamt
75  000  Mark  —  in  Worten  Fünfundsiebzigtausend  Mark  —  innerhalb  eines
Jahres  nicht  übersteigen.

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