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pferde stets sowohl mit Kummeten, als mit Hintergeschirren zu versehen, die Brustketten
oder Aupfhalter stets in einem solchen Zustande zu erhalten, bei welchem keine Gefahr
durch etwaiges Brechen oder Zerreißen derselben zu besorgen steht, und sie zu dem
Ende vor jeder Abfahrt einer genauen Untersuchung zu unterwersen, auch endlich bei
zwei= und vierspännigen Gespannen stets Kreuzzügel zu verwendeu.
S. 23.
Die Pesiillone betressend.
Der Posthalter ist verpflichtet, nur rechtliche, bescheidene, nüchterne und des Fahrens
vollbommen kundige Leute als Postillons in Dienste zu nehmen, welche wenigstens
das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, auch durch beizubringende glaubhafte
Zeugnisse über untadelhofte Aufführung und Brauchbarkeit sich auszuweisen vermögen.
In letzterer Hinsicht wird den Posthaltern bei scharfer Ahndung untersagt. Postillonen,
welche wegen schlechter Aufführung, Dienstunbrauchbarkeit oder gröberer, im
Dienste begangener Nachläßigkeiten aus ihren Diensten entlassen werden, Zeugnisse des
Wohlverhaltens auszustellen. Der Dienstherr ist für das Benehmen und die Handlungen
seiner Postillone während ihrer Dienstverrichtungen im ordindren, so wie im Extrapostdienst
persbnlich verantwortlich und haftbar.
Insbesondere haben die Posihalter darauf zu sehen und ihre Postillons mit Nachdruck
dazu anzuhalten, daß solche die ordindren und Ertraposten binnen der anberaumten
Zeit auf die nächste Station überführen, daß sie hiebei die ersorderliche Vorsichr,
Besonnenheit und Wachsamkeit anwenden, um die Personen und das Eigenthum der
Reisenden nicht in Gefahr zu sehen, daß sie sich stets eines bescheidenen und höflichen
Benehmens gegen die Reisenden befleißigen, jeder unbesugten oder die gesehlichen Bestimmungen
überschreitenden Anforderung von Trinkgeld u. s. w. sich auf das Bestimmteste
enthalten; daß sie ferner sich in allen geeigneten Fällen des Posihorns gehbrig
bedienen und vermittelst desselben die vorgeschriebenen Signale bei Abfahrt, Ankunft,
Begegnung mit andern Fuhrwerken u. s. w. zu rechter Zeit geben, daß dieselben endlich
den Posidienst jederzeit in vollständiger Postmontur und reinlich gekleidet verrichten.