Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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pferde  stets  sowohl  mit  Kummeten,  als  mit  Hintergeschirren  zu  versehen,  die  Brustketten
  oder  Aupfhalter  stets  in  einem  solchen  Zustande  zu  erhalten,  bei  welchem  keine  Gefahr
  durch  etwaiges  Brechen  oder  Zerreißen  derselben  zu  besorgen  steht,  und  sie  zu  dem
Ende  vor  jeder  Abfahrt  einer  genauen  Untersuchung  zu  unterwersen,  auch  endlich  bei
zwei=  und  vierspännigen  Gespannen  stets  Kreuzzügel  zu  verwendeu.

S.  23.
Die  Pesiillone  betressend.

Der  Posthalter  ist  verpflichtet,  nur  rechtliche,  bescheidene,  nüchterne  und  des  Fahrens
  vollbommen  kundige  Leute  als  Postillons  in  Dienste  zu  nehmen,  welche  wenigstens
  das  sechszehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  auch  durch  beizubringende  glaubhafte
  Zeugnisse  über  untadelhofte  Aufführung  und  Brauchbarkeit  sich  auszuweisen  vermögen.


In  letzterer  Hinsicht  wird  den  Posthaltern  bei  scharfer  Ahndung  untersagt.  Postillonen,
  welche  wegen  schlechter  Aufführung,  Dienstunbrauchbarkeit  oder  gröberer,  im
Dienste  begangener  Nachläßigkeiten  aus  ihren  Diensten  entlassen  werden,  Zeugnisse  des
Wohlverhaltens  auszustellen.  Der  Dienstherr  ist  für  das  Benehmen  und  die  Handlungen
  seiner  Postillone  während  ihrer  Dienstverrichtungen  im  ordindren,  so  wie  im  Extrapostdienst
  persbnlich  verantwortlich  und  haftbar.

Insbesondere  haben  die  Posihalter  darauf  zu  sehen  und  ihre  Postillons  mit  Nachdruck
  dazu  anzuhalten,  daß  solche  die  ordindren  und  Ertraposten  binnen  der  anberaumten
  Zeit  auf  die  nächste  Station  überführen,  daß  sie  hiebei  die  ersorderliche  Vorsichr,
Besonnenheit  und  Wachsamkeit  anwenden,  um  die  Personen  und  das  Eigenthum  der
Reisenden  nicht  in  Gefahr  zu  sehen,  daß  sie  sich  stets  eines  bescheidenen  und  höflichen
Benehmens  gegen  die  Reisenden  befleißigen,  jeder  unbesugten  oder  die  gesehlichen  Bestimmungen
  überschreitenden  Anforderung  von  Trinkgeld  u.  s.  w.  sich  auf  das  Bestimmteste
  enthalten;  daß  sie  ferner  sich  in  allen  geeigneten  Fällen  des  Posihorns  gehbrig
bedienen  und  vermittelst  desselben  die  vorgeschriebenen  Signale  bei  Abfahrt,  Ankunft,
Begegnung  mit  andern  Fuhrwerken  u.  s.  w.  zu  rechter  Zeit  geben,  daß  dieselben  endlich
  den  Posidienst  jederzeit  in  vollständiger  Postmontur  und  reinlich  gekleidet  verrichten.