Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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genügendem  Raum  für  Zwischenbahnsteige  auseinanderzulegen,  Bahnsteigunterführungen,
welche  die  Bahnsteige  unter  sich  und  mit  dem  Hauptbahnsteig  verbinden,  herzustellen,  die
Personen=  und  Güterzugsgleise  mit  Verlängerung  derselben  zu  trennen,  die  Aufstellund
  Rangirgleise  zu  vermehren  und  weitere  Güterverladegleise  auf  der  nördlichen  Seite
des  Bahnhofs  herzustellen.  Der  Güterschuppen  ist  zu  verlängern,  das  Verwaltungsgebäude
  zu  vergrößern.  Eine  neue  Lokomotioremise  ist  zu  erbauen,  ein  Elektricitätswerk
zu  errichten.  Die  bestehende  Stellwerksanlage  ist  durch  eine  neue,  erweiterte,  zu  ersetzen.
Mehrere  Wegübergänge  in  Schienenhöhe  sind  zu  beseitigen,  an  ihre  Stelle  sollen  Weg-Unter=
  und  Ueberführungen  treten.  Einige  Straßen  und  Wege  bei  dem  Bahnhof  sind
theilweise  zu  verlegen  und  zu  ändern.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  28.  Februar  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  vollziehung  des  Gesetzes  vom  28.  Jannar  1399  über  Aenderungen  des
Landtagswahlgesetzes.  Vom  28.  Februar  1900.

Zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  28.  Jannar  19899,  betreffend  Aenderungen  des
Landtagswahlgesetzes  vom  „  %%  (Reg.  Blatt  S.  27),  werden  die  §#§.  3,  13,  15,  17
und  18  der  Verfügung  vom  6.  November  1882,  betreffend  die  Vollziehung  des  Landtagswahlgesetzes
  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juni  1882
gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  345)  mit  dem  Zeitpunkt  der  Anordnung  einer  all.
gemeinen  Neuwahl  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt: