Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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schon bestehenden Knappschaftsvereine, so werden die Mitglieder durch die gewählten 
Knappschaftsältesten vertreten. 
Die Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen erlangen durch die 
Bestätigung ihrer Satzung die Rechtsfähigkeit. 
8 170. 
Zu allen Abänderungen von Satzungen der Knappschaftsvereine und be— 
sonderen Krankenkassen ist erforderlich, daß die Anderungen von der General- 
versammlung nach den näheren Bestimmungen der Satzung beschlossen werden 
und sodann die Bestätigung des Oberbergamts nach Maßgabe des § 169 erlangen. 
170 
Die Satzungen der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen müssen 
Bestimmung treffen: 
1. über Namen, Sitz und Bezirk des Vereinsz; 
2. über die Klassen der dem Beitrittszwang unterliegenden und über die 
zum Beitritte berechtigten Personen; 
3. über die zur An= und Abmeldung derselben bestimmten Stellen und 
über den Zeitpunkt der An= und Abmeldung; 
4. über die Bemessung, den Ort und die Zeit der Einzahlung etwa vor- 
zuschreibender Eintrittsgelder sowie der Beiträgej 
5. über Art und Umfang der einzelnen Unterstützungen; 
6. über die Bildung und Zusammenberufung des Vorstandes, die Art 
seiner Beschlußfassung und die Entschädi gung, welche den Vorstands- 
mitgliedern und Knappschaftsältesten für die ihnen infolge ihrer Teil- 
nahme an den Generalversammlungen sowie an den Sitzungen des 
Vorstandes und der Ausschüsse erwachsenen Reise= und Zehrungskosten, 
sowie den Knappschaftsältesten und den von diesen gewählten Vor- 
standsmitgliedern außerdem noch für den aus gleichem Anlaß entgangenen 
Arbeitsverdienst zu gewähren ist; 
über die Zusammensetzung und Verufung der Generalversammlung, 
über die Art ihrer Beschlußfassung und den Umfang ihrer Befugnisse, 
soweit nicht § 181 a maßgebend istz 
8. über die Verwaltung des Vereins, soweit nicht die 99 181 und 182a 
maßgebend sind; 
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung; 
10. über die Art rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Angelegenheiten 
des Vereins 
11. über die Abänderung der Satzung. 
Jedes Mitglied des Knappschaftsvereins und der besonderen Krankenkasse 
erhält ein Exemplar der Satzung und etwaiger Abänderungen.
	        
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