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ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu achten, sofern der Fälligkeitstermin inner-
halb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinander folgenden
Zahlungsterminen nicht geleistet werden.
Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die im Abs. 1 erwähnten Mitglieder
die vollen für andere Kassenmitglieder von diesen und von den Werksbesitzern
aufzubringenden Beiträge (9I 174 und 175) aus eigenenen Mitteln zu leisten.
Sie dürfen weder Stimmrechte ausüben, noch Kassenämter übernehmen.
8 171e.
Personen, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Krankenkasse
ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse
in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines
Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse (§ 1710) ein-
treten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen
ununterbrochen einer Knappschafts= oder einer Orts-, Betriebs--(Fabrik-), Bau—
oder Innungs-Krankenkasse angehört hat.
Der Anspruch fällt fort, wenn der Beteiligte sich nicht im Gebiete des
Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht die Satzung Ausnahmen zuläßt.
* 172.
Diejenigen Arbeiter und Beamten, welche gemäß 9 171 Abs. 1 und 2 der
Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse als Mit-
glieder angehören, sind ohne Antrag als Mitglieder in die Pensionskasse des Knapp-
schaftsvereins aufzunehmen, sofern sie den in den Satzungen aufgestellten Erfor-
dernissen über Lebensalter und Gesundheit genügen. Als Erfordernis für die
Aufnahme darf das Mindestlebensalter nicht über achtzehn Jahre und das Höchst-
lebensalter nicht unter vierzig Jahre festgesetzt werden.
Diejenigen Beamten, welche gemäß 9 171 Abs. 3 berechtigt sind, den
Krankenkassen beizutreten, sind unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
ebenfalls berechtigt, den Pensionskassen als Mitglieder beizutreten.
Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensionskasse ein-
gerichtet werden.
Arbeiterinnen können durch die Satzung von der Mitgliedschaft in der
Pensionskasse ausgeschlossen werden.
Personen, welche wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Erfordernisse
nicht als Mitglieder in die Pensionskasse aufgenommen werden, dürfen zur
Zahlung von Pensionskassenbeiträgen nicht herangezogen werden. Indessen können
Personen, welche durch ihr Verhalten die Feststellung nicht ermöglichen, ob die
satzungsmäßigen Erfordernisse für ihre Aufnahmepflicht vorliegen, bis zur Er-
möglichung dieser Feststellung bereits zur Zahlung der Pensionskassenbeiträge
herangezogen werden. Auf die Leistungen der Pensionskasse erlangen diese Personen