Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

– — 205 – 
ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu achten, sofern der Fälligkeitstermin inner- 
halb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinander folgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 
Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die im Abs. 1 erwähnten Mitglieder 
die vollen für andere Kassenmitglieder von diesen und von den Werksbesitzern 
aufzubringenden Beiträge (9I 174 und 175) aus eigenenen Mitteln zu leisten. 
Sie dürfen weder Stimmrechte ausüben, noch Kassenämter übernehmen. 
  
8 171e. 
Personen, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Krankenkasse 
ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse 
in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines 
Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse (§ 1710) ein- 
treten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen 
ununterbrochen einer Knappschafts= oder einer Orts-, Betriebs--(Fabrik-), Bau— 
oder Innungs-Krankenkasse angehört hat. 
Der Anspruch fällt fort, wenn der Beteiligte sich nicht im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht die Satzung Ausnahmen zuläßt. 
* 172. 
Diejenigen Arbeiter und Beamten, welche gemäß 9 171 Abs. 1 und 2 der 
Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse als Mit- 
glieder angehören, sind ohne Antrag als Mitglieder in die Pensionskasse des Knapp- 
schaftsvereins aufzunehmen, sofern sie den in den Satzungen aufgestellten Erfor- 
dernissen über Lebensalter und Gesundheit genügen. Als Erfordernis für die 
Aufnahme darf das Mindestlebensalter nicht über achtzehn Jahre und das Höchst- 
lebensalter nicht unter vierzig Jahre festgesetzt werden. 
Diejenigen Beamten, welche gemäß 9 171 Abs. 3 berechtigt sind, den 
Krankenkassen beizutreten, sind unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen 
ebenfalls berechtigt, den Pensionskassen als Mitglieder beizutreten. 
Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensionskasse ein- 
gerichtet werden. 
Arbeiterinnen können durch die Satzung von der Mitgliedschaft in der 
Pensionskasse ausgeschlossen werden. 
Personen, welche wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Erfordernisse 
nicht als Mitglieder in die Pensionskasse aufgenommen werden, dürfen zur 
Zahlung von Pensionskassenbeiträgen nicht herangezogen werden. Indessen können 
Personen, welche durch ihr Verhalten die Feststellung nicht ermöglichen, ob die 
satzungsmäßigen Erfordernisse für ihre Aufnahmepflicht vorliegen, bis zur Er- 
möglichung dieser Feststellung bereits zur Zahlung der Pensionskassenbeiträge 
herangezogen werden. Auf die Leistungen der Pensionskasse erlangen diese Personen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.