Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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pensionen wie für die Witwenpensionen und — soweit für die Pensionskassen- 
leistungen Mitgliederklassen bestehen — auch für jede Mitgliederklasse besonders 
festzusetzen. Hierbei ist zulässig, die Steigerungssätze nach Dienstalterszeiten ver- 
schieden zu bemessen. 
Die hiernach zu gewährenden Invalidenpensionen und Witwenpensionen 
sind in Tabellen ersichtlich zu machen, welche der Satzung beizufügen sind. 
Die Bemessung der Beihilfen zur Erziehung der Kinder verstorbener Mit- 
glieder und Invaliden erfolgt durch die Satzung entweder unter Berücksichtigung 
des von dem Mitgliede zurückgelegten Dienstalters, und alsdann gleichfalls nach 
den vorstehenden Grundsätzen, oder ohne Berücksichtigung dieses Dienstalters in 
festen Monatssätzen für die einzelnen etwa bestehenden Mitgliederklassen. 
§ 172c. 
Mitglieder der Pensionskassen werden bei Ubernahme von Beschäftigung 
im Bezirk eines anderen Knapypschaftsvereins ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter 
Mitglieder der Pensionskasse dieses Vereins mit ihrem bisherigen Dienstalter, 
sofern sie nicht erst zu einem Zeitpunkte Pensionskassenmitglied geworden sind, 
zu welchem sie das in der Satzung des neuen Vereins als Erfordernis für die 
Aufnahme aufgestellte Lebensalter bereits überschritten hatten, und sofern sie zur 
Berufsarbeit nicht bereits unfähig sind (G 172a Abs. 1 Ziffer 1). Liegt zwischen 
dem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft im bisherigen Vereine begründenden 
Beschäftigung und der Ubernahme der Beschäftigung im Bezirke des neuen 
Vereins ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, so ist die Ubernahme in die 
Pensionskasse des neuen Vereins an die weitere Voraussetzung gebunden, daß 
das Mitglied den in der Satzung des neuen Vereins für die Aufnahme in die 
Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen über Gesundheit genügt. 
Tritt ein solches Mitglied, welches zwei oder mehreren Pensionskassen an- 
gehört hat, oder seine Witwe in den Genuß der im I9 172a Abs. 1 iffer 1 
beziehungsweise 2 bestimmten Leistungen, so hat jede beteiligte Pensionskasse für 
die Zeit, während welcher das Mitglied ihr angehört hat, die Summe der bei 
ihr erdienten Steigerungssätze zu gewähren. Hierbei kommen Mitgliedzeiten unter 
einem Jahre auch bei Pensionskassen mit Jahressteigerungssätgen, und zwar in- 
soweit in Anrechnung, als diese Mitgliedzeiten in Verbindung mit den in anderen 
beteiligten Pensionskassen zurückgelegten Mitgliedzeiten sich zu vollen Jahren 
ergänzen lassen. Der Steigerungssatz für diese weniger als ein Jahr betragenden 
Mitgliedzeiten berechnet sich alsdann auf denjenigen Bruchteil des Jahressteige- 
rungssatzes, welcher der Zahl der in Betracht kommenden vollen Beitragsmonate 
entspricht. 
Die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Leistungen der beteiligten 
Pensionzkassen erfolgt durch denjenigen Knappschaftsverein, dessen Pensionskasse 
das Mitglied zuletzt angehört hat. Letzterer hat den übrigen beteiligten Vereinen 
die nach der Berechnung auf sie entfallenden Anteile alsbald mitzuteilen. Die 
demnach im Laufe eines Vierteljahrs fällig werdenden Anteile sind zur Vermeidung 
Cesez-Samml. 1906. (Nr. 10724.) 42
	        
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