Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die Ubertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche 
auf die Leistungen der Knappschaftsvereine und Krankenkassen an Dritte sowie die 
Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder 
einem Organe des Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse oder dem 
Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen. 
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf 
gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf Geld- 
strafen aufgerechnet werden, welche nach näherer Vorschrift der Satzungen von 
den Organen der Knappschaftsvereine oder der Krankenkassen verhängt worden sind. 
Die Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für 
Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte auf Grund der Reichsgesetze über 
Unfallversicherung bezogen, aber an den Knappschaftsverein oder die Krankenkasse 
zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte 
aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil 
auf andere übertragen, sofern dies von dem Revierbeamten genehmigt wird. 
  
174. 
Sowohl die Mitglieder als auch die Werksbesitzer haben zu den Kranken- 
kassen und den Pensionskassen Beiträge zu leisten. Die Beiträge der Werks- 
besitzer für beitrittspflichtige Mitglieder dürfen nicht geringer als die Beiträge 
dieser Mitglieder sein. 
Zur Beitragsleistung für nichtbeitrittspflichtige Mitglieder sind die Werks- 
besitzer nicht verpflichtet. Soweit eine Beitragsleistung für ein nicht beitritts- 
pflichtiges Mitglied durch den Werksbesitzer nicht erfolgt, hat das nichtbeitritts- 
pflichtige Mitglied neben dem Mitgliedbeitrag auch den auf den Werksbesitzer 
entfallenden Beitrag seinerseits zu entrichten. 
175. 
Die Beiträge der Mitglieder zur Krankenkasse sind in einem Bruchteil 
ihres Arbeitslohns oder Gehalts oder in einem festen Satze so zu bemessen, daß 
sie unter Hinzurechnung der Beiträge der Werksbesitzer und der etwaigen sonstigen 
Einnahmen der Kasse ausreichen, um deren gesetzliche und satzungsmäßige Aus— 
gaben zu decken und außerdem einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch- 
schnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichen- 
falls den Reservefonds bis zu dieser Höhe zu ergänzen. 
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