Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 231 — 
84. 
Die Sonderentwürfe für die Veranstaltungen auf preußischem Gebiet unter- 
liegen der Prüfung und Feststellung durch die preußischen Landespolizei= und 
Planfeststellungsbehörden nach den für Preußen geltenden gesetzlichen Vorschriften. 
Mit den Entwürfen für diese Veranstaltungen sind vorzulegen die Entwürfe für 
die Veranstaltungen auf bremischem Gebiete, soweit diese nach Auffassung der 
preußischen Behörden eine Rückwirkung auf preußisches Gebiet ausüben. Bei der 
Feststellung wird, soweit tunlich, der Entwurf vom Januar 1906 unberührt 
bleiben. 
/ 5. 
Die Ausführung der Bauten und die Bauleitung erfolgt durch Bremen 
für seine Rechnung. 
Der Bau ist. nach Möglichkeit zu beschleunigen dergestalt, daß die Wehr- 
und Schleusenanlage spätestens in vier Jahren, vom Tage der Ratiffation dieses 
Vertrags an gerechnet, in Betrieb genommen werden kann. 
Bevor die Anlagen in Betrieb genommen werden, ist durch Beauftragte 
der vertragschließenden Regierungen in einer besonderen Verhandlung festzustellen, 
ob die Ausführung dem Vertrag entspricht. 
Zur Vorbereitung dieser Feststellung hat Bremen den von Preußen zu 
bezeichnenden Beamten Gelegenheit zu geben, von der Art der Ausführung der 
Bauten sich zu überzeugen. 
  
86. 
Bremen tritt hinsichtlich der in Preußen gelegenen Grundstücke in alle Rechte 
und Pflichten, welche dem Unternehmer nach den in Preußen geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen zustehen und obliegen (G# 7 und 8). 
Für die Entziehung oder Beschränkung des im preußischen Staatsgebiete 
belegenen, von dem Unternehmen berührten Grundeigentums wird von dem zu- 
ständigen preußischen Minister zu Gunsten Bremens die Verleihung des Ent- 
eignungsrechts beantragt werden. 
87. 
Bremen hat für allen Schaden, der auf preußischem Gebiete durch die 
Herstellung und den Betrieb der nach diesem Vertrag auszuführenden Anlagen 
entsteht, in dem gleichen Umfang aufzukommen, wie dies dem preußischen Staate 
bei Anwendung des Gesetzes, betreffend die Herstellung und den Ausbau von 
Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Preußische Gesetz= Samml. S. 179) — 912 — 
und nach den in Preußen geltenden gesetzlichen Bestimmungen obliegen würde, 
falls Preußen die Bauten ausführte. 
Bremen haftet für alle Nachteile, die den preußischen Fischereiberechtigten 
im Wesergebiete durch die geplante Anlage trotz der nach den Entwürfen 
bremischerseits anzulegenden Fischwege etwa erwachsen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.