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84.
Die Sonderentwürfe für die Veranstaltungen auf preußischem Gebiet unter-
liegen der Prüfung und Feststellung durch die preußischen Landespolizei= und
Planfeststellungsbehörden nach den für Preußen geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Mit den Entwürfen für diese Veranstaltungen sind vorzulegen die Entwürfe für
die Veranstaltungen auf bremischem Gebiete, soweit diese nach Auffassung der
preußischen Behörden eine Rückwirkung auf preußisches Gebiet ausüben. Bei der
Feststellung wird, soweit tunlich, der Entwurf vom Januar 1906 unberührt
bleiben.
/ 5.
Die Ausführung der Bauten und die Bauleitung erfolgt durch Bremen
für seine Rechnung.
Der Bau ist. nach Möglichkeit zu beschleunigen dergestalt, daß die Wehr-
und Schleusenanlage spätestens in vier Jahren, vom Tage der Ratiffation dieses
Vertrags an gerechnet, in Betrieb genommen werden kann.
Bevor die Anlagen in Betrieb genommen werden, ist durch Beauftragte
der vertragschließenden Regierungen in einer besonderen Verhandlung festzustellen,
ob die Ausführung dem Vertrag entspricht.
Zur Vorbereitung dieser Feststellung hat Bremen den von Preußen zu
bezeichnenden Beamten Gelegenheit zu geben, von der Art der Ausführung der
Bauten sich zu überzeugen.
86.
Bremen tritt hinsichtlich der in Preußen gelegenen Grundstücke in alle Rechte
und Pflichten, welche dem Unternehmer nach den in Preußen geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zustehen und obliegen (G# 7 und 8).
Für die Entziehung oder Beschränkung des im preußischen Staatsgebiete
belegenen, von dem Unternehmen berührten Grundeigentums wird von dem zu-
ständigen preußischen Minister zu Gunsten Bremens die Verleihung des Ent-
eignungsrechts beantragt werden.
87.
Bremen hat für allen Schaden, der auf preußischem Gebiete durch die
Herstellung und den Betrieb der nach diesem Vertrag auszuführenden Anlagen
entsteht, in dem gleichen Umfang aufzukommen, wie dies dem preußischen Staate
bei Anwendung des Gesetzes, betreffend die Herstellung und den Ausbau von
Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Preußische Gesetz= Samml. S. 179) — 912 —
und nach den in Preußen geltenden gesetzlichen Bestimmungen obliegen würde,
falls Preußen die Bauten ausführte.
Bremen haftet für alle Nachteile, die den preußischen Fischereiberechtigten
im Wesergebiete durch die geplante Anlage trotz der nach den Entwürfen
bremischerseits anzulegenden Fischwege etwa erwachsen.