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"38b.
Auf Grund des Ergebnisses der stattgehabten Verhandlungen setzt die Ver-
anlagungskommission den zutreffenden Steuersatz fest.
Hierbei darf sie von den tatsächlichen Angaben einer Steuererklärung nur
insoweit abweichen, als die dagegen obwaltenden Bedenken dem Steuerpflichtigen
vorher mitgeteilt sind und entweder der Steuerpflichtige der gemäß §9 38 Abs. 1,
38 a Abs. 4 an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist oder nach
dem pflichtmäßigen Ermessen der Kommission die Bedenken weder durch die von
ihm darauf abgegebenen Erklärungen noch durch die sonstigen Erhebungen
beseitigt sind.
Im 9 39 werden die Worte „Rechtsmittel der Berufung“ durch die Worte
zulässige Rechtsmittel“ ersetzt.
Im 9 39 am Schlusse tritt hinzu:
Die Ausfertigung der Zuschriften für die mit Einkommen von nicht mehr
als 3000 Mark veranlagten Steuerpflichtigen kann mit den Steuerzetteln ver-
bunden und nebst der Zustellung dem Gemeinde-(Guts= Vorstand übertragen
werden.
Die dazu erforderlichen Formulare werden den Gemeinden und Gutsbezirken
vom Staate geliefert.
Die 9# 40, 43 und 44 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
5. Rechtsmittel.
àa. Allgemeine Bestimmungen.
§ 40.
I. Gegen das Ergebnis der Veranlagung stehen sowohl dem Steuer-
pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission als Rechts-
mittel zu:
1. wenn die Veranlagung zu einem Einkommen von nicht mehr als
3000 Mark erfolgt ist, der Einspruch an die Veranlagungskommission
und gegen die auf diesen Einspruch ergehende Entscheidung der Ver-
anlagungskommission die Berufung an die Berufungskommission. Der
Vorsitzende hat das Rechtsmittel des Einspruchs und der Berufung
auch in dem Falle des § 36 Abs. 1;
2. wenn die Veranlagung zu einem Einkommen von mehr als 3.000 Mark
erfolgt ist, die Berufung an die Berufungskommission.
II. Ist durch die Entscheidung der Verufungskommission in dem Falle I
Nr. 1 das steuerpflichtige Einkommen auf mehr als 3000 Mark festgesetzt, so
steht dagegen dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht zu.
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