Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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§  24  Abs.  2  erhält  als  Eingang  die  Worte:

Die  im  9  1  Nr.  4  und  5  bezeichneten  nichtphysischen  Personen  sind  außerdem
  verpflichtet.

§  24  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

In  gleicher  Weise  haben  diejenigen  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
welche  zur  Veröffentlichung  ihrer  Bilanz  verpflichtet  sind,  die  Bilanz  einzureichen.

525  erhält  die  nachstehende  Fassung:

Andere  Steuerpflichtige  sind  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet,
sobald  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  an  sie  eine  besondere  Aufforderung
  hierzu  mit  einer  mindestens  zweiwöchigen,  vom  Tage  der  Zustellung
ab  laufenden  Frist  erläßt.  Falls  dies  nicht  geschieht,  sind  sie  auf  ihr  Verlangen
zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  innerhalb  der  im  §  24  bestimmten  Frist  zuzulassen.

Im  926  wird  zwischen  Ziffer  2  und  3  eine  weitere  Ziffer  eingeschaltet:
2a.  Das  Einkommen,  welches  auf  Gewinnanteile  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  entfällt,  ist  besonders  anzugeben.

Die  §§  29  und  30  werden  durch  nachstehende  Vorschriften  ersetzt:

9290.

Die  Steuererklärungen  sind  für  Personen,  welche  unter  elterlicher  Gewalt,
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,  sowie  für  die  im  9  1  Nr.  4  bis  6
bezeichneten  Steuerpflichtigen  von  deren  Vertretern  abzugeben.

Insoweit  der  gesetzliche  Vertreter  eines  Steuerpflichtigen  durch  rechtswirksame
Verfügung  von  der  Verwaltung  des  Vermögens  ausgeschlossen  ist,  ist  der  zu  der
Verwaltung  Berufene  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  dem  von  ihm  verwalteten
Vermögen  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  zuzulassen.

Für  Personen,  welche  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert
sind,  die  Steuererklärung  selbst  abzugeben,  kann  die  Steuererklärung  durch  Bevollmächtigte
  abgegeben  werden.

Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  seitens  eines  von  mehreren
Vertretern  befreit  die  übrigen  Verpflichteten  von  ihrer  Verbindlichkeit.

(30.

Wer  die  ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Frist  abgibt,  hat  neben  der  im  Veranlagungs=  und  Rechtsmittelverfahren  endgültig
festgestellten  Steuer  einen  Zuschlag  von  5  Prozent  zu  derselben  zu  zahlen.

Wer  die  Steuererklärung  nicht  längstens  innerhalb  zwei  Wochen  nach  einer
nochmaligen,  an  ihn  zu  richtenden,  besonderen  Aufforderung  abgibt,  hat  einen
ferneren  Steuerzuschlag  von  25  Prozent  zu  entrichten.

Die  Festsetzung  des  Zuschlags  (Abs.  1  und  2)  steht  der  Regierung  zu,
gegen  deren  Entscheidung  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Finanz-Gesetz

  Samml.  1906.  (Nr.  10728—10729.)  49