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§ 24 Abs. 2 erhält als Eingang die Worte:
Die im 9 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten nichtphysischen Personen sind außerdem
verpflichtet.
§ 24 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
In gleicher Weise haben diejenigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
welche zur Veröffentlichung ihrer Bilanz verpflichtet sind, die Bilanz einzureichen.
525 erhält die nachstehende Fassung:
Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet,
sobald der Vorsitzende der Veranlagungskommission an sie eine besondere Aufforderung
hierzu mit einer mindestens zweiwöchigen, vom Tage der Zustellung
ab laufenden Frist erläßt. Falls dies nicht geschieht, sind sie auf ihr Verlangen
zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im § 24 bestimmten Frist zuzulassen.
Im 926 wird zwischen Ziffer 2 und 3 eine weitere Ziffer eingeschaltet:
2a. Das Einkommen, welches auf Gewinnanteile von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung entfällt, ist besonders anzugeben.
Die §§ 29 und 30 werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt:
9290.
Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter elterlicher Gewalt,
Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die im 9 1 Nr. 4 bis 6
bezeichneten Steuerpflichtigen von deren Vertretern abzugeben.
Insoweit der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen durch rechtswirksame
Verfügung von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen ist, ist der zu der
Verwaltung Berufene hinsichtlich des Einkommens aus dem von ihm verwalteten
Vermögen zur Abgabe der Steuererklärung zuzulassen.
Für Personen, welche durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert
sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann die Steuererklärung durch Bevollmächtigte
abgegeben werden.
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren
Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.
(30.
Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist abgibt, hat neben der im Veranlagungs= und Rechtsmittelverfahren endgültig
festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 Prozent zu derselben zu zahlen.
Wer die Steuererklärung nicht längstens innerhalb zwei Wochen nach einer
nochmaligen, an ihn zu richtenden, besonderen Aufforderung abgibt, hat einen
ferneren Steuerzuschlag von 25 Prozent zu entrichten.
Die Festsetzung des Zuschlags (Abs. 1 und 2) steht der Regierung zu,
gegen deren Entscheidung innerhalb vier Wochen die Beschwerde an den Finanz-Gesetz
Samml. 1906. (Nr. 10728—10729.) 49