Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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sind (& 41). Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im § 21II zu a und 
b bezeichneten Vermögensteile, so sind nur diejenigen Schulden usw. abzugsfähig, 
welche zu diesen Vermögensteilen wirtschaftlich in Beziehung stehen. 
Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Schuld und Grundbesitz ist ins- 
besondere anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der 
Verbesserung oder Bebauung des Grundbesitzes aufgenommen ist. Die Eintragung 
im Grundbuch ist nicht entscheidend. 
Dem 9 11 wird folgender Absatz als Abs. 1 hinzugefügt: 
Bei der Einschätzung von Grundstücken, deren nachhaltiger Wert bedingt 
wird durch eine ordnungsmäßige land= oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, 
ist der Wert nach den Verkaufswerten und den Pachtpreisen zu bemessen, welche 
sich für Grundstücke gleicher Art nach dem Durchschnitte der letzten 10 Jahre er- 
mitteln lassen. 
Im §9 32 treten an Stelle der Worte „Rechtsmittel der Berufung“ die 
Worte: 
zulässige Rechtsmittel. 
Die 9§ 33, 35 und 36 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
3. Rechtsmittel. 
33. 
I. Gegen das Ergebnis der Veranlagung stehen sowohl dem Steuerpflichtigen 
als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission als Rechtsmittel zu: 
1. wenn der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht oder nach einem 
Einkommen von nicht mehr als 3.000 Mark veranlagt ist, der Einspruch 
an die Veranlagungskommission und gegen die auf diesen Einspruch 
ergehende Entscheidung der Veranlagungskommission die Berufung an 
die Berufungskommission; 
2. wenn der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nach einem Einkommen 
von mehr als 30000 Mark veranlagt ist, die Berufung an die Berufungs- 
kommission. 
II. Ist durch die Entscheidung der Berufungskommission in dem Falle I 
Nr. 1 ein steuerbares Vermögen von mehr als 100 000 Mark festgesetzt, so steht 
dagegen dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberver- 
waltungsgericht zu. 
III. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission in dem Falle von I 
Nr. 2 steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Be- 
rufungskommission das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungs- 
gericht zu. 
IV. Die Rechtsmittel können mit den etwaigen Rechtsmitteln gegen die 
Einkommensteuer-Veranlagung in demselben Schriftsatze verbunden werden. Sind 
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10728— 10729.) 50
	        
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