Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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3.  Die  Vorschriften  in  Nr.  1  und  2  finden  nur  Anwendung,  wenn

a)  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in  dem  letzwergangenen
Steuerjahre  zur  Einkommensteuer  in  Preußen  herangezogen  worden  ist,

b)  der  Steuerpflichtige  eine  Steuererklärung  abgegeben  und  in  dieser  den
von  ihm  empfangenen  Geschäftsgewinn  besonders  bezeichnet  hat,

e)  der  Abzug  des  Einkommens  des  Steuerpflichtigen  aus  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  von  seinem  steuerpflichtigen  Gesamteinkommen
eine  Veränderung  der  Steuerstufe  zur  Folge  haben  würde.

Von  dem  Vorhandensein  der  Voraussetzung  zu  a  wird  bei  der  Veranlagung

für  1907  abgesehen.

4.  Den  außer  Hebung  zu  setzenden  Betrag  bestimmt  der  Vorsitzende  der
Veranlagungskommission,  gegen  dessen  Entscheidung  dem  Steuerpflichtigen  die
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  Vorsitzenden  einzulegende  Beschwerde  an  die
Regierung  offen  steht.  Gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  ist  innerhalb  vier
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Finanzminister  zulässig.

67  Schlußsatz:  hinter  dem  Worte  „Beschwerde“  wird  eingeschaltet:
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  4  Wochen.

Die  §§  71,  72  und  73  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

1.

Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  für  die  bei  der  Veranlagung  ihnen
übertragenen  Geschäfte.

Im  übrigen  fallen  die  Kosten  der  Veranlagung  der  Staatskasse  zur  Last.
Jedoch  sind  diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  gelegentlich  der  eingelegten  Rechtsmittel
  erfolgenden  Ermittelungen  veranlaßt  werden,  von  dem  Steuerpflichtigen  zu
erstatten,  wenn  sich  seine  Angaben  in  wesentlichen  Punkten  als  unrichtig  erweisen.
Die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  erfolgt  durch  die  Regierung,  gegen
deren  Festsetzung  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  die  bei  der
Regierung  anzubringende  Beschwerde  an  den  Finanzminister  gestattet  ist.

 

 

72.

Die  Mitglieder  der  Veranlagungs=  und  Berufungskommissionen  erhalten
aus  der  Staatskasse  Reisekosten  und  Tagegelder,  deren  Sätze  im  Wege  der
Königlichen  Verordnung  gemäß  9  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz-Samml.
  S.  122)  —  Artikel  I  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  107)  bestimmt  werden.

Die  Mitglieder  der  vereinigten  Voreinschätzungskommissionen  (§  31  Abs.  3
und  4)  erhalten  für  ihre  Teilnahme  an  den  Sitzungen  Versäumnisgebühren,
deren  Bestimmung  gleichfalls  durch  Königliche  Verordnung  erfolgt.

Die  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  werden  nach  den  in  Zivilprozessen
  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften  berechnet.