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3. Die Vorschriften in Nr. 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn
a) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dem letzwergangenen
Steuerjahre zur Einkommensteuer in Preußen herangezogen worden ist,
b) der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den
von ihm empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet hat,
e) der Abzug des Einkommens des Steuerpflichtigen aus einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung von seinem steuerpflichtigen Gesamteinkommen
eine Veränderung der Steuerstufe zur Folge haben würde.
Von dem Vorhandensein der Voraussetzung zu a wird bei der Veranlagung
für 1907 abgesehen.
4. Den außer Hebung zu setzenden Betrag bestimmt der Vorsitzende der
Veranlagungskommission, gegen dessen Entscheidung dem Steuerpflichtigen die
innerhalb vier Wochen bei dem Vorsitzenden einzulegende Beschwerde an die
Regierung offen steht. Gegen die Entscheidung der Regierung ist innerhalb vier
Wochen die Beschwerde an den Finanzminister zulässig.
67 Schlußsatz: hinter dem Worte „Beschwerde“ wird eingeschaltet:
binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen.
Die §§ 71, 72 und 73 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.
Die Gemeinden tragen die Kosten für die bei der Veranlagung ihnen
übertragenen Geschäfte.
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung der Staatskasse zur Last.
Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel
erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu
erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen
deren Festsetzung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der
Regierung anzubringende Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist.
72.
Die Mitglieder der Veranlagungs= und Berufungskommissionen erhalten
aus der Staatskasse Reisekosten und Tagegelder, deren Sätze im Wege der
Königlichen Verordnung gemäß 9 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz-Samml.
S. 122) — Artikel I der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz-Samml.
S. 107) bestimmt werden.
Die Mitglieder der vereinigten Voreinschätzungskommissionen (§ 31 Abs. 3
und 4) erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen Versäumnisgebühren,
deren Bestimmung gleichfalls durch Königliche Verordnung erfolgt.
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den in Zivilprozessen
zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.