Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Rechtsmittel sowohl gegen die Einkommensteuer= wie auch gegen die Ergänzungs- 
steuer-Veranlagung eingelegt, so können die Erörterung und Entscheidung der 
Rechtsmittel in einem Verfahren herbeigeführt werden. 
Die Vorschriften des § 40 a des Einkommensteuergesetzes finden auf das 
Rechtsmittelverfahren sinngemäß Anwendung. 
6 33a. 
Uber die Einsprüche entscheidet die Veranlagungskommission. 
§ 40b Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende An- 
wendung. 
Behufs Prüfung des Einspruchs können die Veranlagungskommission und 
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuer- 
pflichtigen unter Amwendung der im 9. 25 Abs. 3 bis 5, 929 genannten Hilfs- 
mittel veranlassen. 
Sie sind ferner befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 
zu veranlassen. 
Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftserteilung nur unter 
den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Zivilprozeßordnung zur Ablehnung 
eines Zeugnisses beziehungsweise Gutachtens berechtigen. 
G 35. 
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und 
die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen und der Schätzungsausschüsse 
angebrachten Beschwerden und Berufungen, insoweit nicht im § 331 Nr. 1 etwas 
anderes bestimmt ist. 
Die Vorschriften des § 33 a Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes und des § 43 
Abs. 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung. 
Die Berufungskommission hat die Vermögensnachweisungen sorgfältig zu 
prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der nächsten Veranlagung 
(I 37) zu beachten. 
36. 
Auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung 
derselben finden die 99 41 bis 49 des Einkommensteuergesetzes Amwendung. 
Im 9 38 wird hinter die Worte „Erb- oder Fideikommißanfalls“ das 
Wort: 
Vermächtnisses 
eingeschaltet. 
Im §# 42 Abs. 3 werden die Eingangsworte „Die Vorschriften 9§ 62 
bis 64 ersetzt durch: 
Die Vorschriften der 9§ 62, 63 Abs. 1 und 641.
	        
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