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Rechtsmittel sowohl gegen die Einkommensteuer= wie auch gegen die Ergänzungs-
steuer-Veranlagung eingelegt, so können die Erörterung und Entscheidung der
Rechtsmittel in einem Verfahren herbeigeführt werden.
Die Vorschriften des § 40 a des Einkommensteuergesetzes finden auf das
Rechtsmittelverfahren sinngemäß Anwendung.
6 33a.
Uber die Einsprüche entscheidet die Veranlagungskommission.
§ 40b Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende An-
wendung.
Behufs Prüfung des Einspruchs können die Veranlagungskommission und
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuer-
pflichtigen unter Amwendung der im 9. 25 Abs. 3 bis 5, 929 genannten Hilfs-
mittel veranlassen.
Sie sind ferner befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
zu veranlassen.
Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftserteilung nur unter
den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Zivilprozeßordnung zur Ablehnung
eines Zeugnisses beziehungsweise Gutachtens berechtigen.
G 35.
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und
die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen und der Schätzungsausschüsse
angebrachten Beschwerden und Berufungen, insoweit nicht im § 331 Nr. 1 etwas
anderes bestimmt ist.
Die Vorschriften des § 33 a Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes und des § 43
Abs. 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.
Die Berufungskommission hat die Vermögensnachweisungen sorgfältig zu
prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der nächsten Veranlagung
(I 37) zu beachten.
36.
Auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung
derselben finden die 99 41 bis 49 des Einkommensteuergesetzes Amwendung.
Im 9 38 wird hinter die Worte „Erb- oder Fideikommißanfalls“ das
Wort:
Vermächtnisses
eingeschaltet.
Im §# 42 Abs. 3 werden die Eingangsworte „Die Vorschriften 9§ 62
bis 64 ersetzt durch:
Die Vorschriften der 9§ 62, 63 Abs. 1 und 641.