Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Objektive Stenerpflicht. 
A. Allgemeine Grundsätze. 
84. 
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 900 Mark. 
85. 
Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 
J. 
1 
das Einkommen aus den in anderen deutschen Bundesstaaten oder in 
einem deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken, den daselbst be- 
triebenen Gewerben, sowie aus Besoldungen, Pensionen und Warte- 
geldern, welche deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren 
Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundesstaates beziehen 
& 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 119);, 
das Einkommen der nach § 1 Nr. 3 steuerpflichtigen Ausländer aus 
ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, sofern dieselben nicht des 
Erwerbes wegen in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich daselbst 
aufhalten; 
3. das Militäreinkommen der Personen des Unteroffiz ier= und Gemeinen- 
standes und derjenigen Offiziere, die das im Etat für Unteroffiziere 
oder Gemeine ausgeworfene Diensteinkommen beziehen, sowie während 
der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile 
des Heeres oder der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen 
des aktiven Heeres und der aktiven Marine; 
.l der das persönliche pensionsberechtigende Gehalt übersteigende Teil des 
dendchen Einkommens derfjenigen Staats= und Reichsbeamten und 
Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben. So- 
fern dieselben im Auslande zu lnsprache nden direkten Staatssteuern 
berangezogen werden, bleibt auch das persönliche pensionsberechtigende 
Gehalt frei; 
die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs= oder Friedensinvaliden 
gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, die durch 
Reichsgesetz der Besteuerung entzogenen Gebührnisse sowie die mit 
Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde; 
die aus einer Krankenversicherung dem Versicherten zustehenden 
Leistungen; 
. die Zinsen der bei landschaftlichen und anderen öffentlichen Kredit- 
instituten angesammelten Amortisationsfonds von amortisierbaren 
Schulden, soweit die Erhebung dieser Fonds noch unzulässig ist.
	        
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