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Objektive Stenerpflicht.
A. Allgemeine Grundsätze.
84.
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 900 Mark.
85.
Von der Besteuerung sind ausgeschlossen:
J.
1
das Einkommen aus den in anderen deutschen Bundesstaaten oder in
einem deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken, den daselbst be-
triebenen Gewerben, sowie aus Besoldungen, Pensionen und Warte-
geldern, welche deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren
Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundesstaates beziehen
& 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 119);,
das Einkommen der nach § 1 Nr. 3 steuerpflichtigen Ausländer aus
ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, sofern dieselben nicht des
Erwerbes wegen in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich daselbst
aufhalten;
3. das Militäreinkommen der Personen des Unteroffiz ier= und Gemeinen-
standes und derjenigen Offiziere, die das im Etat für Unteroffiziere
oder Gemeine ausgeworfene Diensteinkommen beziehen, sowie während
der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile
des Heeres oder der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen
des aktiven Heeres und der aktiven Marine;
.l der das persönliche pensionsberechtigende Gehalt übersteigende Teil des
dendchen Einkommens derfjenigen Staats= und Reichsbeamten und
Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben. So-
fern dieselben im Auslande zu lnsprache nden direkten Staatssteuern
berangezogen werden, bleibt auch das persönliche pensionsberechtigende
Gehalt frei;
die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs= oder Friedensinvaliden
gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, die durch
Reichsgesetz der Besteuerung entzogenen Gebührnisse sowie die mit
Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde;
die aus einer Krankenversicherung dem Versicherten zustehenden
Leistungen;
. die Zinsen der bei landschaftlichen und anderen öffentlichen Kredit-
instituten angesammelten Amortisationsfonds von amortisierbaren
Schulden, soweit die Erhebung dieser Fonds noch unzulässig ist.