Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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von mehr als: bis einschließlich: 
Mark Mark Mark 
1500 1650 24 
1650 1800 30 
1800 2100 36 
2100 2400 42 
2400 2700 48 
2700 3000 56 
3000 3300 66 
3300 3600 76 
3600 3900 86 
3900 4200 96 
4200 4500 112 
4500 5 000 132 
5000 5 500 148 
5500 6 000 164 
6 000 6500 180 
6500 7000 200 
7000 7500 220 
7500 8000 240 
8000 8500 260 
8500 9000 280 
9000 9500 300 
9500 10500 310 
Sie steigt bei höheren Einkommen 
von. mehr als: bis einschließlich: in Stufen von um je 
Mark Mark Mark Mark 
10 500 46 500 1 000 40 
46 500 48000 1500 60 
48000 100 000 2000 100 
Bei Einkommen von mehr als 100,000 Mark bis einschließlich 104000 Mark 
beträgt die Steuer 4600 Mark und steigt bei höheren Einkommen in Stufen 
von je 4000 Mark um je 180 Mark. 
2. Ermäßigung der Steuersätze. 
19. 
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag von 
3000 Mark nicht übersteigt, Kindern oder anderen Familienangehörigen auf 
Grund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 1601 bis 1615 B. G. B.) Unterhalt, so 
wird ihm von dem steuerpflichtigen Einkommen für jedes derartige Familien- 
  
mitglied der Betrag vo 
unm 50 Mark in Abzug gebracht mit der Maßgabe, daß in
	        
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