Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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( 28. 
Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um nur durch 
Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuer- 
erklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nach- 
weisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung des- 
selben bedarf. 
29. 
Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis 
auf die im § 31 angedrohten Rechtsnachteile sowie auf die Strafbestimmungen 
des 9 72 enthalten. 
/ 30. 
Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter elterlicher Gewalt, 
Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die im § 1 Nr. 4 bis 6 be- 
zeichneten Steuerpflichtigen von deren Vertretern abzugeben. 
Insoweit der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen durch rechtswirksame 
Verfügung von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen ist, ist der zu der 
Verwaltung Berufene hinsichtlich des Einkommens aus dem von ihm verwalteten 
Vermögen zur Abgabe der Steuererklärung zuzulassen. 
Für Personen, welche durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert 
sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann die Steuererklärung durch Be- 
vollmächtigte abgegeben werden. Z 
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren Ver- 
tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. 
31. 
Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen 
Frist abgibt, hat neben der im Veranlagungs= und Rechtsmittelverfahren end- 
Jültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 Prozent zu derselben zu zahlen. 
Wer die Steuererklärung nicht längstens innerhalb zwei Wochen nach einer 
nochmaligen, an ihn zu richtenden, besonderen Aufforderung abgibt, hat einen 
ferneren Steuerzuschag von 25 Prozent zu entrichten. 
Die Festsetzung des Luschlags (Abs. 1 und 2) steht der Regierung zu, 
gegen deren Entscheidung innerhalb vier Wochen die Beschwerde an den Finanz- 
minister zulässig ist. Die Festsetzung unterbleibt, wenn Umstände dargetan werden, 
welche die Versäumnis entschuldbar machen. 
Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der §§ 63 oder 64 
ermäßigt oder in Abgang gestellt, so tritt auch eine entsprechende Ermäßigung 
oder Absetzung des Luschlags ein. 
52“
	        
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