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Die Ausfertigung der Zuschriften für die mit Einkommen von nicht mehr
als 3000 Mark veranlagten Steuerpflichtigen kann mit den Steuerzetteln verbunden
und nebst der Zustellung dem Gemeinde-(Guts-) Vorstande übertragen werden.
Die dazu erforderlichen Formulare werden den Gemeinden und Gutsbezirken
vom Staate geliefert.
5. Rechtsmittel.
a. Allgemeine Bestimmungen.
§ 43.
I. Gegen das Ergebnis der Veranlagung stehen sowohl dem Steuerpflich-
tigen als auch dem Vorsizenden der Veranlagungskommission als Rechtsmittel zu:
1. wenn die Veranlagung zu einem Einkommen von nicht mehr als
3000 Mark erfolgt ist, der Einspruch an die Veranlagungskommission
und gegen die auf diesen Einspruch ergehende Entscheidung der Ver-
anlagungs kommission die Berufung an die Berufungskommission. Der
Vorsitende hat das Rechtsmittel des Einspruchs und der Berufung
auch in dem Falle des 837 Abs.
2. wenn die Veranlagung zu einem Enemmen von mehr als 3000 Mark
erfolgt ist, die Berufung an die Berufungskommission.
II. Ist durch die Entscheidung der Berufungskommission in dem Falle I
Nr. 1 das steuerpflichtige Einkommen auf mehr als 3000 Mark festgesetzt, so
steht dagegen dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht zu.
III. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission in dem Falle I Nr. 2
steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Berufungskom-
mission das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.
(44.
Jedes Rechtsmittel ist binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen anzu-
bringen, welche für die Kommissionsvorsitzenden von dem Tage des angefochtenen
Beschlusses, für die Steuerpflichtigen von der Zustellung der Benachrichtigung
42) beziehungsweise von der Qustellung der Rechtsmittelentscheidung ab läuft.
Der Einspruch und ebenso die Berufung des Steuerpflichtigen sind bei dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung des Vorsitzenden der Ver-
anlagungskommission und die Veschwerde des Steuerpflichtigen bei dem Vor-
sitzenden der Berufungskommission, die Beschwerde des Vorsitzenden der Berufungs-
kommission bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und die Anbringung des-
selben bei einer nach Abs. 1 hinsichtlich des Rechtsmittels nicht zuständigen Be-